JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Antwortspielraum
| Rechtsgebiete: | GG, ÄAPPO |
| Schlagworte: | ärztliche Prüfung, Notenverbesserung, Antwort-Wahl-Verfahren, Bestantwort, Beurteilungsspielraum, Antwortspielraum, Bewertungsspielraum, Fragenformulierung, Antwortauswahl |
| Stichwort: | Antwortspielraum |
| Leitsatz: | 1. Eine im Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple-Choice-Verfahren) im zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung gestellte Frage ist nicht deshalb unlösbar und als fehlerhaft bei der Ermittlung der Prüfungsnote zu eliminieren, weil es außer der als richtig festgesetzten Antwort außerhalb der vorgegebenen Antwortalternativen eine weitere richtige Lösung gibt. 2. Die vom Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen unter fünf Antwortmöglichkeiten als richtig festgesetzte Lösung ist nicht zu beanstanden, wenn sie im Zeitpunkt der Prüfung gesicherten medizinischen Erkenntnissen entspricht, die im Fachschrifttum veröffentlicht und den Kandidaten des entsprechenden Prüfungsabschnitts im Regelfall ohne besondere Schwierigkeiten zugänglich waren, und die vier anderen Antwortmöglichkeiten die Frage falsch beantworten. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 9 S 2075/02 | |
| Rechtsgebiete: | LSA-JAPrO, LSA-JAG, GG |
| Schlagworte: | Staatsprüfung, zweite juristische, Prüfungsordnung, Bewertung, Beurteilungsspielraum, Antwortspielraum, Vertretbarkeit, Befangenheit, Begründung : Unterschied, Bewertungsfehler, Sachlichkeit, Bemerkung, kritische, Ausdrucksweise, drastische, Stichentscheid, Mittelwert |
| Stichwort: | Antwortspielraum |
| Leitsatz: | 1.Die Befangenheit eines Prüfers kann nicht darauf gestützt werden, dass dieser bei der Korrektur einer Arbeit kritische Bemerkungen verwendet hat. Die Grenze ist erst überschritten, wenn An-haltspunkte dafür vorliegen, dass der Prüfer die gebotene sachliche Distanz verlassen hat. 2.Bei umstrittenen fachwissenschaftlichen Fragen hat der Prüfer den mit seinem Beurteilungsspielraum korrespondierenden Antwortspielraum des Prüflings zu tolerieren. Dieser verpflichtet den Prüfling, seine Lösung zu rechtfertigen. Dass seine Lösung lediglich im Ergebnis vertretbar ist, reicht bei mangelnder Auseinandersetzung und Begründung nicht aus. 3.Innerhalb des Beurteilungsspielraums hält sich die Kritik, der Prüfling habe die Prüfungsaufgabe formal nicht bewältigt, die fachspezifische Begrifflichkeit verletzt oder er habe ungenau gearbeitet. 4.Die Regelung der Prüfungsordnung, bei erheblichen Bewertungsdifferenzen der beiden Prüfer einen "Stichentscheid" durch einen weiteren Prüfer vorzusehen, unterhalb einer Differenzgrenze hingegen einen mathematischen Mittelwert zu bilden, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz oder gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit. 5.Eine spezielle Ermächtigung für gerade diese Verordnungsregelung muss der Gesetzgeber auch nicht deshalb selbst treffen, wenn und soweit durch den Mittelwert über die Frage des Bestehens oder Nicht-Bestehens entschieden wird. 6.Inhalt, Zweck und Ausmaß der Verordnungsermächtigung ergeben sich hinreichend bestimmt aus dem Justizausbildungsgesetz des Landes. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 2 L 265/02 | |
| Rechtsgebiete: | GG, JAPrO |
| Schlagworte: | Erste juristische Staatsprüfung, schriftliche Prüfung, Beurteilungsspielraum, Antwortspielraum, vertretbare Lösung |
| Stichwort: | Antwortspielraum |
| Leitsatz: | Zum Antwortspielraum des Prüflings im schriftlichen Teil der juristischen Staatsprüfung. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 9 S 1428/01 | |
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