JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Antwort-Wahl-Verfahren
| Rechtsgebiete: | ÄApprO, HRG, HochschulG |
| Schlagworte: | Prüfung, Ärztliche Prüfung, Antwort-Wahl-Verfahren, Multiple-Choice-Verfahren, Bestehensgrenze, absolute Bestehensgrenze, relative Bestehensgrenze, Erfolgskontrolle, Leistungsnachweis, Unterrichtsveranstaltung, Unterrichtsveranstaltung mit Leistungsnachweis, Medizinstudium, erfolgreiche Teilnahme, studienbegleitende Prüfung, Hochschulprüfung, studienbegleitender Leistungsnachweis |
| Stichwort: | Antwort-Wahl-Verfahren |
| Leitsatz: | Wird eine Erfolgskontrolle in einer Unterrichtsveranstaltung mit Leistungsnachweis im Ersten Abschnitt des Medizinstudiums, deren regelmäßiger und erfolgreicher Besuch bei der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisen ist, schriftlich im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt, so sind ungeachtet der Tatsache, dass insofern keine Hochschulprüfung in Rede steht, die vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 14. März 1989, BVerfGE 80, 1) herausgestellten Grundsätze zu beachten. Danach ist namentlich die Festlegung einer absoluten Bestehensgrenze nicht zulässig. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 10 B 11244/08.OVG | |
| Rechtsgebiete: | BGB, Durchlässigkeits- und VersetzungsVO, NSchG |
| Schlagworte: | Antwort-Wahl-Verfahren, Ausgleichsregelungen, Benotungssystem, Fairnessgebot, Gesamtnote, Klassenkonferenz, multiple choice, Notenspiegel, Rügepflicht, Versetzung, Versetzungsentscheidung, Versetzungskonferenz, Zensurenkonferenz |
| Stichwort: | Antwort-Wahl-Verfahren |
| Leitsatz: | 1. Bei der Bewertung von mündlichen Leistungen von Schülerinnen und Schülern können pädagogische Wertungen mit einfließen. 2. Die Rechtsprechung zu dem Antwort-Wahl-Verfahren (multiple choice) in Prüfungen im Hochschulbereich ist nicht ohne Weiteres auf die Bewertung von schriftlichen Prüfungsleistungen im Sekundarbereich I der Schulen zu übertragen. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 2 ME 83/08 | |
| Rechtsgebiete: | HPG, HPG-DV, Heilpraktikerrichtlinie 1997 |
| Schlagworte: | Heilpraktikererlaubnis, Kenntnisüberprüfung, Schriftliche Prüfung, Antwort-Wahl-Verfahren, Multiple-Choice-Verfahren, Absolute Bestehensgrenze |
| Stichwort: | Antwort-Wahl-Verfahren |
| Leitsatz: | 1. Die nach der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz erforderliche Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Heilpraktikererlaubnisbewerbers kann bei der schriftlichen Kenntnisprüfung in Form des Antwort-Wahl-Verfahrens nach landeseinheitlich geltenden und praktizierten Richtlinien erfolgen. Einer besonderen gesetzes- oder verordnungsrechtlichen Grundlage hierzu bedarf es nicht. 2. Die Festlegung einer absoluten Bestehensgrenze im Antwort-Wahl-Verfahren (hier: 75 % von 60 Fragen) ist angesichts der Zielsetzung des Heilpraktikergesetzes und der dazu ergangenen Ersten Durchführungsverordnung unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Anzahl der Wiederholung an der Kenntnisüberprüfung nicht beschränkt ist, zulässig. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 9 S 2343/04 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, ÄAppO, Abkommen über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen |
| Schlagworte: | IMPP, Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen, Beiladung, Beschwer, materielle Beschwer, Antwort-Wahl-Verfahren, multiple choice, Prüfungsfrage, Antwortschema, Geeignetheit einer Prüfungsfrage, Antwortmöglichkeit außerhalb des Antwortschemas |
| Stichwort: | Antwort-Wahl-Verfahren |
| Leitsatz: | Das Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen ist im Rechtsstreit um die Notenverbesserung einer Ärztlichen Prüfung beiladungsfähig, wenn um die Geeignetheit einer Prüfungsfrage im Antwort-Wahl-Verfahren gestritten wird; in diesem Rahmen kann es auch durch eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung materiell beschwert sein. Eine Prüfungsfrage ist nicht allein deswegen als Prüfungsfrage im Antwort-Wahl-Verfahren ungeeignet, weil die Frage bei vier vorgegebenen unrichtigen Antworten nicht nur mit der zur Auswahl gestellten "richtigen" Antwort zutreffend beantwortet werden kann, sondern auch mit einer außerhalb des vorgegebenen Antwortschemas liegenden weiteren Antwort. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 6 C 14.04 | |
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