JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Antragstellung
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Schlagworte: | Prozesskostenhilfe, Ratenzahlung, Anordnung von Ratenzahlung, Beschwerdeverfahren, Unterlagen, Nachreichen, Verhältnisse, veränderte, Zeitraum, Antragstellung, Bewilligungsbeschluss |
| Stichwort: | Antragstellung |
| Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Beschluss, 3 Ta 19/09 | |
| Rechtsgebiete: | SGB VIII, SGB XII |
| Schlagworte: | Absetzungsbetrag, Antragstellung, Einkommensberechnung, Elternbeitrag, Kindertageseinrichtung, Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Übernahme |
| Stichwort: | Antragstellung |
| Leitsatz: | Zur Antragstellung und Einkommensberechnung bei Übernahme des Elternbeitrages durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 3 O 215/07 | |
| Rechtsgebiete: | VO (EG) Nr. 2342/1999, VO (EG) Nr. 2419/2001, VO (EWG) Nr. 3887/92 |
| Schlagworte: | Kürzung, Kürzungssatz, offensichtlicher Fehler, offensichtlicher Irrtum, Rinderprämie, Rindersonderprämie, Schlachtprämie, Sonderprämie, System der Prämiengewährung, verfrühte, Antragstellung |
| Stichwort: | Antragstellung |
| Leitsatz: | Gibt der Betriebsinhaber die Form der Vermarktung des Rindes in seinem Beihilfeantrag nicht richtig an, so liegt eine prämienrelevante Unregelmäßigkeit im Sinne des Art. 2 Buchst. h Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 vor, die in Bezug auf dieses Tier zum Verlust, hinsichtlich der übrigen beantragten Tiere zur Kürzung der Rinderprämien führt. Zu den Anforderungen, unter denen ein offensichtlicher Irrtum im Sinne des Art. 12 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 anerkannt werden kann. Eine verfrühte Antragstellung auf Rinderprämien stellt eine Unregelmäßigkeit im Sinne des Art. 2 Buchst. h Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 dar und das betreffende Rind gilt nicht als ermittelt im Sinne des Art. 2 Buchst. s genannten Verordnung. Sind auf Grund verfrüht beantragter Tiere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Antragstellung festgestellt worden, entfallen diese nicht allein infolge Zeitablaufs. Der Kürzungssatz nach Art. 38 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 wird nicht anhand der beantragten und ermittelten Prämienansprüche, sondern auf Grundlage der beantragten und ermittelten Tiere errechnet. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 10 LB 179/07 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, ZPO |
| Schlagworte: | Richterablehnung, Besorgnis der Befangenheit, Ablehnungsgesuch, Befangenheitsantrag, Rechtsverstoß, Rechtsfehler, richterliche Entscheidungsfindung, Sachverhaltswürdigung, dienstliche Äußerung, Inhalt, Rechtfertigung, Sachantrag, Antragstellung, Einlassung zur Sache, tatsächlicher und rechtlicher Zusammenhang, Eilverfahren, Hauptsacheverfahren |
| Stichwort: | Antragstellung |
| Leitsatz: | 1. Ist ein Ablehnungsgesuch ausschließlich auf behauptete Verstöße gegen materielles Recht bei der richterlichen Entscheidungsfindung und auf vermeintliches Fehlverhalten bei der Sachverhaltsbeurteilung gestützt, muss sich die dienstliche Äußerung des wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richters nicht zu einzelnen Beanstandungen des Ablehnungsgesuchs verhalten, wenn eine solche Äußerung auf eine nachträgliche Rechtfertigung seiner Entscheidung hinauslaufen würde. 2. Ein in Kenntnis des behaupteten Ablehnungsgrundes gestellter Abänderungsantrag gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist ein Antrag i.S.v. § 43 ZPO, der zum Ausschluss des Ablehnungsrechts nicht nur für das Eilverfahren, sondern auch mit Wirkung für das Hauptsacheverfahren führt, wenn der Ablehnungsgrund gerade aus der bisherigen Sachbehandlung und der Entscheidung in dem Eilverfahren hergeleitet wird und die beiden Verfahren im rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhang miteinander stehen. |
| Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 9 VR 21.07 | |
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