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VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 2 S 1884/03 vom 14.11.2005

Rechtsgebiete:GrStG, BewG, VwGO
Schlagworte:Berufungsantrag, Grundsteuer, Grundsteuererlass, Antrag, Antragsgründe, Wertfortschreibung
Stichwort:Antragsgründe
Leitsatz:1. Ein ausdrücklicher Berufungsantrag ist nicht erforderlich, wenn das Ziel der Berufung aus der Tatsache ihrer Einlegung in Verbindung mit den während der Berufungsbegründungsfrist abgegebenen Erklärungen ersichtlich ist.

2. Das Antragserfordernis des § 34 Abs. 2 GrStG umfasst nicht die Darlegung der Antragsgründe innerhalb der Antragsfrist.

3. Bei Fortschreibungen der Einheitswerte für Grundbesitz sind die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitraum (1.1.1964) zugrunde zu legen (§ 27 BewG). Spätere Änderungen der Wertverhältnisse, wie etwa Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse, die ihren Niederschlag u.a. im allgemeinen Mietniveau finden, können für die Einheitsbewertung keine Bedeutung erlangen.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 2 S 1884/03




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