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Antragsfrist nach Gewährung von Prozesskostenhilfe

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMBURG – Beschluss, 3 Ws 134/06 vom 30.10.2006

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Klagerzwingung, Antragsfrist nach Gewährung von Prozesskostenhilfe
Stichwort:Antragsfrist nach Gewährung von Prozesskostenhilfe
Leitsatz:Wird der Antrag nach der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Form des § 172 Abs. 3 StPO nachgeholt, ist dem Antragsteller gegen die Versäumung der Antragsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Maßgebend für die Nachholung dieser Handlung ist aber nicht die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 2 StPO, sondern die Frist des § 172 Abs. 2 S. 1 StPO.
Volltext: OLG-HAMBURG - Beschluss, 3 Ws 134/06




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