JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Antragsfrist
| Rechtsgebiete: | VwGO, BayVwVfG |
| Schlagworte: | Wiederaufgreifen eines Baugenehmigungsverfahrens auf Antrag eines Nachbarn, neues Beweismittel, Antragsfrist, Geltendmachen des Grundes für das Wiederaufgreifen im früheren Verfahren, grobes Verschulden, Herbeiführen einer für den Betroffenen günstigeren Entscheidung, "Durchgriff" auf die im wiederaufgegriffenen Verfahren zu treffende Entscheidung |
| Stichwort: | Antragsfrist |
| Leitsatz: | Bei einem im Verwaltungsprozess erfolgreichen, auf Art. 51 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG (neues Beweismittel) gestützten Antrag eines Nachbarn auf Wiederaufgreifen eines Baugenehmigungsverfahrens kommt ein "Durchgriff" der gerichtlichen Entscheidung auf die im wiederaufgegriffenen Verfahren zu treffende Sachentscheidung jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die neue Sachentscheidung nicht in einer (Teil-)Aufhebung der ursprünglichen Baugenehmigung, sondern in einer Änderung des Inhalts der Genehmigung (durch strengere, dem Schutz des Nachbarn vor Lärmimmissionen dienende Nebenbestimmungen) bestehen wird (Abgrenzung zu BVerwG vom 21.4.1982 NJW 1982, 2204 = BayVBl 1983, 24). |
| Volltext: BAYERISCHER-VGH - Urteil, 1 B 08.2890 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO |
| Schlagworte: | Antragsbefugnis, Antragsfrist, BGB-Gesellschaft, Parteiwechsel, actio pro socio |
| Stichwort: | Antragsfrist |
| Leitsatz: | Zur Normenkontrollantragsbefugnis von Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wenn als Eigentümer des planbetroffenen Grundstücks im Grundbuch die namentlich benannten Gesellschafter mit dem Zusatz "in BGB-Gesellschaft" oder "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" eingetragen waren. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 1 KN 89/07 | |
| Rechtsgebiete: | BetrPrämDurchfV, VO (EG) Nr. 1782/2003, VO (EG) Nr. 795/2004, VwVfG |
| Schlagworte: | Antragsfrist, Investitionen in Produktionskapazitäten, Investitionsplan, Produktionskapazität, Zahlungsansprüche VO (EG) Nr. 1782/2003 |
| Stichwort: | Antragsfrist |
| Leitsatz: | Ein Investitionsplan bzw. andere objektive Nachweise im Sinne des Art. 21 Abs. 2 VO (EG) Nr. 795/2004 müssen belegen, dass eine in Art und Umfang näher bestimmte Investitionsmaßnahme in der Absicht begonnen wurde, die Kapazität für eine bestimmte Produktion zu schaffen, zu erweitern oder zu verbessern, um auf diesem Wege Ansprüche für zusätzliche Direktzahlungen zu begründen. Rechnungen, Quittungen und nachträglich gestellte Anträge auf Erteilung einer Baugenehmigung sind im Regelfall nicht geeignet zu belegen, dass eine bestimmte Investitionsmaßnahme von vornherein mit einer derartigen Zweckbestimmung verbunden war. Der Antragsteller hat die Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve wegen Investitionen innerhalb der Antragsfrist (§ 11 Abs. 1 InVeKoS-Verordnung) der zuständigen Behörde beizubringen. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 10 LA 173/08 | |
| Rechtsgebiete: | BetrPrämDurchfV, VO (EG) Nr. 1782/2003, VO (EG) Nr. 795/2004 |
| Schlagworte: | Antragsfrist, Investition in Produktionskapazitäten, Investitionen in Produktionskapazitäten, Investitionsplan, Nachweis, Zahlungsansprüche VO (EG) Nr. 1782/2003 |
| Stichwort: | Antragsfrist |
| Leitsatz: | Für den Nachweis einer nach § 21 VO (EG) Nr. 795/2004 zu berücksichtigenden Investition genügt es nicht, allein das Vorhandensein zusätzlicher Produktionskapazitäten nachzuweisen, etwa durch Nachweis einer Erhöhung des prämienfähigen Tierbestandes oder des Baus bzw. der langfristigen Pachtung eines Stalles. Vielmehr muss der Betriebsinhaber innerhalb der Antragsfrist Nachweise erbringen, dass er in Umsetzung eines vor der Investitionsmaßnahme festgelegten konkreten Betriebszieles in bestimmter Weise eine zusätzliche Produktionskapazität geschaffen hat. Der Antragsteller hat die Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve wegen Investitionen innerhalb der Antragsfrist (§ 11 Abs. 1 InVeKoS-Verordnung) gegenüber der zuständigen Behörde beizubringen. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 10 LA 181/08 | |
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