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Antragsdelikt

Entscheidungen der Gerichte




OLG-NUERNBERG – Beschluss, 2 Ws 240/09 vom 30.06.2009

Rechtsgebiete:StPO
Stichwort:Antragsdelikt
Leitsatz:1. Besteht eine Verurteilung durch das Berufungsgericht wegen eines Offizialdelikts und/oder eines Antragsdelikts, bei dem die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht hat, sowie wegen eines hierzu in Tateinheit stehenden Antragsdelikts, welches die Bejahung öffentlichen Verfolgungsinteresses nicht vorsieht (hier: Beleidigung), und hat der Antragsteller seinen Strafantrag erst während des Revisionsverfahrens zurückgenommen, so ist die Abänderung des Berufungsurteils auf die Revision des Angeklagten mit der Maßgabe, dass die (erstinstanzliche) Verurteilung wegen des tateinheitlichen Antragsdelikts (Beleidigung) infolge nachträglich eingetretenen Verfahrenshindernisses aufgehoben wird, ungeachtet der idealkonkurrenz zwischen den bisher abgeurteilten Taten kostenrechtlich wie eine förmliche (Teil-)Verfahrenseinstellung (§ 206a Abs. 1 StPO) im Sinne des § 470 Satz 1 StPO zu werten.

Der Antragsteller, der mit der Antragsrücknahme die alleinige Ursache für die Zurückverweisung der Sache in die Berufungsinstanz setzte, hat die Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten im erneuten Berufungsverfahren gemäß § 470 Satz 1 StPO (analog) zu tragen.

2. § 470 Satz 1 StPO beruht auf dem Gedanken des Ersatzes zurechenbar veranlasster Verfahrenskosten und notwendiger Auslagen, wenn der Strafantragsteller dem Verfahren nachträglich die Grundlage entzieht. Der nachträgliche Wegfall der Verurteilung wegen des Antragsdelikts (hier: Beleidigung) erfolgt durch die Rücknahme des Antrags, durch den das Verfahren insoweit im Sinne des § 470 Satz 1 StPO "bedingt war".
Volltext: OLG-NUERNBERG - Beschluss, 2 Ws 240/09



OLG-STUTTGART – Beschluss, 1 Ws 215/08 vom 02.09.2008

Rechtsgebiete:StPO
Stichwort:Antragsdelikt
Leitsatz:Stellt das Rechtsmittelgericht das Verfahren durch Beschluss außerhalb der Hauptverhandlung wegen eines Verfahrenshindernisses ein, so kann es sich zur Begründung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO - Prognose über den voraussichtlichen Verfahrensausgang - auch auf einen "erheblichen Tatverdacht" stützen, der auf einem vorinstanzlich ergangenen, bislang noch nicht rechtskräftigen Schuldspruch beruht.

Dabei ist lediglich erforderlich, dass der Fortbestand des Schuldspruchs nicht durch bisher nicht bekannte Umstände gefährdet ist.
Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 1 Ws 215/08

OLG-SCHLESWIG – Beschluss, 2 Ws 463/03 vom 09.12.2003

Rechtsgebiete:StGB
Stichwort:Antragsdelikt
Volltext: OLG-SCHLESWIG - Beschluss, 2 Ws 463/03

BGH – Urteil, 1 StR 150/02 vom 08.10.2002

Rechtsgebiete:StGB
Stichwort:Antragsdelikt
Leitsatz:Fahrzeug- und Halterdaten, die im Rahmen einer einfachen Registerauskunft nach § 39 Abs. 1 StVG übermittelt werden, sind nicht offenkundig und fallen damit unter den Schutz des § 203 Abs. 2 Satz 2 StGB.
Volltext: BGH - Urteil, 1 StR 150/02


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