JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO Schulentwicklungsplanung kommunale Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinden
| Rechtsgebiete: | VwGO, Verf M-V, SchulG M-V |
| Schlagworte: | Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO Schulentwicklungsplanung kommunale Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinden |
| Stichwort: | Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO Schulentwicklungsplanung kommunale Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinden |
| Leitsatz: | Zur Frage der Antragsbefugnis eines Schulträgers, der sich gegen Regelungen der Schulentwicklungsplanungsverordnung Mecklemburg-Vorpommern vom 04. Oktober 2000 wendet. Der Erlass der Schulentwicklungsplanungsverordnung vom 04. Oktober 2000 wird von der Ermächtigungsgrundlage des § 107 Abs. 7 SchulG M-V erfasst. § 107 SchulG M-V beeinträchtigt den Schulträger nicht in seinen verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen. Zur Frage der Zuständigkeit zur Aufstellung von Schulentwicklungsplänen in Mecklenburg-Vorpommern. Die Aufstellung von Schulentwicklungsplänen gehört nach der Rechtslage in Mecklenburg-Vorpommern nicht zu den kommunalen Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinden. |
| Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Urteil, 4 K 30/02 | |
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