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Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO Schulentwicklungsplanung kommunale Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinden

Entscheidungen der Gerichte




OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Urteil, 4 K 30/02 vom 07.05.2003

Rechtsgebiete:VwGO, Verf M-V, SchulG M-V
Schlagworte:Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO Schulentwicklungsplanung kommunale Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinden
Stichwort:Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO Schulentwicklungsplanung kommunale Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinden
Leitsatz:Zur Frage der Antragsbefugnis eines Schulträgers, der sich gegen Regelungen der Schulentwicklungsplanungsverordnung Mecklemburg-Vorpommern vom 04. Oktober 2000 wendet.

Der Erlass der Schulentwicklungsplanungsverordnung vom 04. Oktober 2000 wird von der Ermächtigungsgrundlage des § 107 Abs. 7 SchulG M-V erfasst.

§ 107 SchulG M-V beeinträchtigt den Schulträger nicht in seinen verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen.

Zur Frage der Zuständigkeit zur Aufstellung von Schulentwicklungsplänen in Mecklenburg-Vorpommern.

Die Aufstellung von Schulentwicklungsplänen gehört nach der Rechtslage in Mecklenburg-Vorpommern nicht zu den kommunalen Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinden.
Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Urteil, 4 K 30/02




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