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Antragsbefugnis des Personalrats

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BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 P 9.02 vom 26.02.2003

Rechtsgebiete:BPersVG, BHO
Schlagworte:Schulungskosten, Antragsbefugnis des Personalrats, fehlende Haushaltsmittel, Unaufschiebbarkeit des Schulungsbedarfs.
Stichwort:Antragsbefugnis des Personalrats
Leitsatz:1. In einem Verfahren wegen Erstattung von Schulungskosten ist der Personalrat auch dann antragsbefugt, wenn das Personalratsmitglied, welches die Schulungskosten verauslagt hat, ebenfalls als Antragsteller am Verfahren beteiligt ist.

2. Kosten für die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung, welche für die Personalratstätigkeit erforderliche Kenntnisse vermittelt, sind von der Dienststelle bei Fehlen von Haushaltsmitteln nur dann zu übernehmen, wenn der Schulungsbedarf unaufschiebbar ist.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 6 P 9.02




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