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Antragsänderung im Beschwerdeverfahren

Entscheidungen der Gerichte




BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 1 CS 06.3219 vom 23.02.2007

Rechtsgebiete:VwGO, WEG, BayBO
Schlagworte:Geltendmachen von Nachbarrechten durch einzelne Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft, Darlegung der Beschwerdegründe, Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung, Fertigstellung des Vorhabens, Rechtsschutzinteresse (verneint), Antragsänderung im Beschwerdeverfahren, Sachdienlichkeit der Änderung (verneint), Unzulässigkeit eines Antrags auf vorläufige Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Baugenehmigung, Anwendung des 16 m-Privilegs bei einer ungegliederten, mehr als 16 m langen Wand, Abstandsflächenübernahme
Stichwort:Antragsänderung im Beschwerdeverfahren
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Beschluss, 1 CS 06.3219



BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 15 CE 06.2064 vom 23.10.2006

Rechtsgebiete:VwGO, BPersVG, PostPersRG
Schlagworte:Vivento Deutsche Telekom AG, Vorläufiger Rechtsschutz, Befristete Umsetzung, Antragsänderung im Beschwerdeverfahren, Mitbestimmung des Betriebsrats nicht erforderlich, Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen (Vater), Gesundheitsbeeinträchtigung durch den Ortswechsel
Stichwort:Antragsänderung im Beschwerdeverfahren
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Beschluss, 15 CE 06.2064

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 12 S 1750/04 vom 01.09.2004

Rechtsgebiete:VwGO, BSHG
Schlagworte:Beschwerde, einstweilige Anordnung, Vertretungszwang, irreführende Rechtsmittelbelehrung, Antragsänderung im Beschwerdeverfahren, notwendiger Lebensunterhalt
Stichwort:Antragsänderung im Beschwerdeverfahren
Leitsatz:1. Eine Rechtsmittelbelehrung, die den Eindruck erweckt, die Einlegung der Beschwerde gegen einen Beschluss im vorläufigen Rechtsschutzverfahren unterliege nicht dem Vertretungszwang, sondern nur deren Begründung, ist unrichtig i.S.d. § 58 Abs. 2 VwGO. Die Wiedergabe des Wortlauts der §§ 147 Abs. 1 S. 1, 146 Abs. 4 S. 3, 67 Abs. 1 S. 1 VwGO kann aufgrund der gewählten Abfolge und des Zusatzes "schriftlich oder zur Niederschrift" irreführend sein.

2. Einer Antragserweiterung entsprechend § 91 VwGO im Beschwerdeverfahren betreffend Beschlüsse nach §§ 80, 80 a oder 123 VwGO stehen die in § 146 Abs. 4 S. 3 und 6 VwGO getroffenen Regelungen entgegen.

3. Die Teilnahme an einer schulbegleitenden handwerklichen Berufsausbildung, die von einem privaten Gymnasium kostenpflichtig für Schülerinnen der Klassen 10 bis 13 angeboten wird, zählt nicht zum notwendigen Lebensunterhalt i.S.d. § 11 Abs. 1 BSHG.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 12 S 1750/04


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