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Antrag auf Zustimmung zur Kündigung

Entscheidungen der Gerichte




VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 9 S 604/06 vom 20.06.2006

Rechtsgebiete:SGB IX
Schlagworte:Außerordentliche Kündigung, Antrag auf Zustimmung zur Kündigung, Gleichstellungsantrag, Gleichstellungsbescheid, Antragsfrist, Betriebsrat
Stichwort:Antrag auf Zustimmung zur Kündigung
Leitsatz:1. Die Kündigung eines Minderbehinderten bedarf erst dann der Zustimmung des Integrationsamtes, wenn er durch Bescheid der Bundesagentur für Arbeit einem Schwerbehinderten gleichgestellt worden ist. Allein der Antrag auf Gleichstellung begründet das Zustimmungserfordernis nicht, weil dem Gleichstellungsbescheid nicht lediglich deklaratorische, sondern konstitutive Wirkung zukommt.

2. Die zweiwöchige Frist, innerhalb der ein Arbeitgeber beim Integrationsamt die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung beantragen muss, beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber davon Kenntnis hat, dass der Arbeitnehmer dem Sonderkündigungsschutz des SGB IX unterliegt. Im Falle eines Minderbehinderten beginnt diese Frist mit der Kenntnis des Arbeitgebers vom Gleichstellungsbescheid. Die Kenntnis vom Antrag auf Gleichstellung setzt die Frist nicht in Lauf.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 9 S 604/06



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 9 S 1077/02 vom 26.05.2003

Rechtsgebiete:GG, WRV, SchwbG
Schlagworte:Antrag auf Zustimmung zur Kündigung, Kirchliches Selbstbestimmungsrecht, Kirchenaustritt, Loyalitätsverletzung, Ermessensentscheidung, Ermessensreduzierung, Prüfungsumfang
Stichwort:Antrag auf Zustimmung zur Kündigung
Leitsatz:1. Das Schwerbehindertengesetz (jetzt SGB IX) gilt auch für die Kündigung eines behinderten Arbeitnehmers durch eine kirchliche Einrichtung.

2. Die Verfassungsgarantie des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts ermöglicht den Kirchen, in den Schranken des für alle geltenden Gesetzes den kirchlichen Dienst nach ihrem Selbstverständnis zu regeln und die spezifischen Obliegenheiten kirchlicher Arbeitnehmer verbindlich zu machen. Hierzu gehört auch, ob und wie bei den im kirchlichen Dienst tätigen Mitarbeitern eine "Abstufung" der Loyalitätspflichten eingreifen soll (wie BVerfG, Beschluss vom 04.06.1985 - 2 BvR 1703/83 u.a. - BVerfGE 70, 138-173).

3. Fordert ein kirchliches Krankenhaus die Zugehörigkeit seiner (leitenden) Mitarbeiter zu einer christlichen Glaubensgemeinschaft und sieht es in dem Austritt aus der Kirche eine Verletzung der Loyalitätspflicht, die zur Kündigung berechtigt, so ist dies vom kirchlichen Selbstbestimmungsrecht umfasst.

4. Die Hauptfürsorgestelle (jetzt Integrationsamt) hat die Entscheidung des kirchlichen Arbeitgebers - jedenfalls soweit es leitende Mitarbeiter betrifft - zu respektieren, dass ein Kirchenaustritt als Loyalitätsverstoß zur Kündigung berechtigt, und darf deshalb die Zustimmung zur verhaltensbedingten Kündigung nicht mit der Begründung versagen, die Loyalitätsverletzung wiege nicht besonders schwer. Verfügt die kirchliche Einrichtung über keine Beschäftigungsalternative außerhalb des Bereichs, in dem sie die besondere Loyalitätspflicht einfordert, so hat die Hauptfürsorgestelle die Zustimmung zur Kündigung zu erteilen.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 9 S 1077/02

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 9 S 2742/02 vom 16.04.2003

Rechtsgebiete:SchwbG
Schlagworte:Antrag auf Zustimmung zur Kündigung, Arbeitsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit, Rentenantrag, Tarifvertrag, Prüfungsumfang
Stichwort:Antrag auf Zustimmung zur Kündigung
Leitsatz:1. Die Hauptfürsorgestelle (Integrationsamt) darf die Entscheidung, die Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten zu erteilen oder zu versagen, nur auf Erwägungen stützen, die sich speziell aus der Schwerbehindertenfürsorge herleiten (ständige Rechtsprechung).

2. Steht das Verhalten des Arbeitnehmers, das den Kündigungsgrund bildet, in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Schwerbehinderteneigenschaft, so ist die Hauptfürsorgestelle (Integrationsamt) berechtigt zu prüfen, ob der vom Arbeitgeber vorgetragene Sachverhalt geeignet ist, die Kündigung zu rechtfertigen. Das heißt aber nicht, dass sie Inhalt, Umfang und Reichweite komplexer tarifvertraglicher Gestaltungen im einzelnen auf ihren rechtlichen Gehalt hin prüfen dürfen. Nur wenn der Arbeitgeber den tarifvertraglichen Regelungen offenkundig einen fehlerhaften Bedeutungsinhalt zuschreibt, vermag dies die Zustimmungsverweigerung durch die Hauptfürsorgestelle zu rechtfertigen (hier verneint).
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 9 S 2742/02

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 7 S 1651/01 vom 04.03.2002

Rechtsgebiete:BGB, KSchG, SchwbG, VwGO
Schlagworte:Antrag auf Zustimmung zur Kündigung, Bevollmächtigter, Kleinbetrieb, Sonderkündigungsschutz, Allgemeiner Kündigungsschutz, Vorverfahren
Stichwort:Antrag auf Zustimmung zur Kündigung
Leitsatz:1. Die Hauptfürsorgestelle (Integrationsamt) ist auch in Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG auf die Gewährung von Sonderkündigungsschutz beschränkt.

2. Die Versagung der beantragten Zustimmung zur Kündigung wegen der arbeitsrechtlichen Unzulässigkeit der beabsichtigten Kündigung kommt nur ausnahmsweise bei offensichtlichen Fallkonstellationen in Betracht. Die Beantwortung von Zweifelsfragen hinsichtlich der tatsächlichen Grundlagen und der rechtlichen Bewertung der beabsichtigten Kündigung obliegt allein den Arbeitsgerichten.

3. Es ist nicht Aufgabe des Berufungsverfahrens, erstmals den für die im Verwaltungsverfahren zu treffende Ermessensentscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und die insoweit nötigen Beweise zu erheben.

4. Auch das Berufungsgericht ist für die Entscheidung über einen Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, zuständig.

5. Unterlässt die Hauptfürsorgestelle bzw. der Widerspruchsausschuss die gebotene Sachverhaltsermittlung und führt dies zur Verpflichtung zur Neubescheidung, kann dies bei der Kostenverteilung gemäß § 155 Abs. 4 VwGO berücksichtigt werden.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 7 S 1651/01


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