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Antrag auf Zulassung

Entscheidungen der Gerichte




OLG-KOBLENZ – Beschluss, 1 Ss 79/03 vom 12.03.2003

Rechtsgebiete:OWiG, StPO
Schlagworte:Rechtsbeschwerde, Antrag auf Zulassung, Abwesenheitsurteil, Zustellung, Einlegungsfrist, Begründungsfrist, nachträgliche Begründung, Urteilsergänzung
Stichwort:Antrag auf Zulassung
Leitsatz:1. Die Zustellung eines zunächst ohne Gründe abgefassten Urteils an den Betroffenen, der in der Hauptverhandlung nicht anwesend war, setzt nur die Einlegungsfrist in Gang.

2. Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beginnt dagegen erst mit Zustellung der nachträglichen Urteilsbegründung zu laufen.

3. Die nachträgliche Urteilsbegründung hat der Bußgeldrichter nach § 77 b Abs. 2 OWiG nach Einlegung des Rechtsmittels auch dann zu den Akten zu bringen, wenn er zuvor nur versehentlich vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 77 b Abs. 1 OWiG für ein Absehen von der Begründung des Urteils ausgegangen war (BGHSt 44, 190, 193).
Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 1 Ss 79/03



OLG-KOBLENZ – Beschluss, 1 Ss 173/01 vom 26.07.2001

Rechtsgebiete:OwiG, GG
Schlagworte:Rechtsbeschwerde, Antrag auf Zulassung, Verhinderung, Entschuldigungsgrund, rechtliches Gehör, Verletzung rechtlichen Gehörs, Versagung rechtlichen Gehörs, Verwerfungsurteil
Stichwort:Antrag auf Zulassung
Leitsatz:1. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs kann verletzt sein, wenn der Bußgeldrichter den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid trotz vorgebrachter oder zu beachtender wesentlicher Entschuldigungsgründe nach § 74 II OWiG verwirft und sich mit den Gründen im Urteil nicht auseinandersetzt.

2. Die Verhinderung des Verteidigers kann das Ausbleiben des Betroffenen nur entschuldigen, wenn sie dafür tatsächlich ursächlich ist.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 1 Ss 173/01

OLG-KOBLENZ – Beschluss, 1 Ss 237/00 vom 26.03.2001

Rechtsgebiete:OWiG
Schlagworte:Rechtsbeschwerde, Beschlussverfahren, Statthaftigkeit, Zulässigkeit, Antrag auf Zulassung
Stichwort:Antrag auf Zulassung
Leitsatz:Leitsatz:

1. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde auf Antrag kommt gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG nur bei im Bußgeldverfahren ergangenen Urteilen, nicht aber bei Beschlüssen nach § 72 OWiG in Betracht.

2.Die Rechtsbeschwerde Ist nicht nur im Falle des Widerspruchs gegen das Beschlussverfahren ( § 79 Abs.1 Satz 1 Nr.5 OWiG) zulässig, sondern auch, wenn dieses Verfahren unzulässig war, weil das Amtsgericht dem Beschwerdeführer nicht oder nicht ordnungsgemäß Gelegenheit zum Widerspruch gegeben oder die Hinweispflicht nach § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG nur unzulänglich erfüllt hat.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 1 Ss 237/00


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