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Antrag auf mündliche Verhandlung

Entscheidungen der Gerichte




OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 3 O 577/08 vom 05.11.2008

Rechtsgebiete:GKG, VwGO, ZPO
Schlagworte:Antrag auf mündliche Verhandlung, Anwaltszwang, Beschwerde, Streitwert, Umdeutung, Vertretungszwang
Stichwort:Antrag auf mündliche Verhandlung
Leitsatz:1. Gem. § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO in der zum 1. Juli 2008 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung gem. Art. 13 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Beratungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) besteht in Verfahren vor dem Oberverwaltungsgerichts auch bei Beschwerden gegen erstinstanzliche Streitwertbeschlüsse ein sog. Anwaltszwang.

2. Wird von der anwaltlich nicht vertretenen Partei ein als "sofortige Beschwerde" bezeichnetes Rechtmittel gegen einen Gerichtsbescheid eingelegt, ist dieses als Antrag auf mündliche Verhandlung umzudeuten.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 3 O 577/08



BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 1 ZB 06.30348 vom 28.03.2006

Rechtsgebiete:AsylVfG, VwGO
Schlagworte:Asylrecht, Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Gerichtsbescheid, rechtliches Gehör, Antrag auf mündliche Verhandlung
Stichwort:Antrag auf mündliche Verhandlung
Leitsatz:Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Erlass eines Gerichtsbescheids kann erfolgreich nur mit einem Antrag auf mündliche Verhandlung, nicht aber mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung geltend gemacht werden.
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Beschluss, 1 ZB 06.30348

BVERWG – Beschluss, BVerwG 7 B 62.03 vom 17.07.2003

Rechtsgebiete:VwGO
Schlagworte:Gerichtsbescheid, Antrag auf mündliche Verhandlung, Nichtzulassungsbeschwerde, Verfahrensrüge, Verletzung rechtlichen Gehörs, Aufklärungsrüge
Stichwort:Antrag auf mündliche Verhandlung
Leitsatz:1. Hat das Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid entschieden, kann der Beteiligte in den Fällen des § 135 VwGO mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht eine Verletzung rechtlichen Gehörs als Verfahrensmangel erfolgreich geltend machen, wenn er die Möglichkeit nicht wahrgenommen hat, gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 4 VwGO mündliche Verhandlung zu beantragen.

2. Hat das Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid entschieden, können die Beteiligten in den Fällen des § 135 VwGO mit der Nichtzulassungsbeschwerde keine Verfahrensrügen erheben, die sich gegen die Richtigkeit der festgestellten Tatsachen richten.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 7 B 62.03


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