JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Antrag auf mündliche Verhandlung
| Rechtsgebiete: | GKG, VwGO, ZPO |
| Schlagworte: | Antrag auf mündliche Verhandlung, Anwaltszwang, Beschwerde, Streitwert, Umdeutung, Vertretungszwang |
| Stichwort: | Antrag auf mündliche Verhandlung |
| Leitsatz: | 1. Gem. § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO in der zum 1. Juli 2008 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung gem. Art. 13 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Beratungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) besteht in Verfahren vor dem Oberverwaltungsgerichts auch bei Beschwerden gegen erstinstanzliche Streitwertbeschlüsse ein sog. Anwaltszwang. 2. Wird von der anwaltlich nicht vertretenen Partei ein als "sofortige Beschwerde" bezeichnetes Rechtmittel gegen einen Gerichtsbescheid eingelegt, ist dieses als Antrag auf mündliche Verhandlung umzudeuten. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 3 O 577/08 | |
| Rechtsgebiete: | AsylVfG, VwGO |
| Schlagworte: | Asylrecht, Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Gerichtsbescheid, rechtliches Gehör, Antrag auf mündliche Verhandlung |
| Stichwort: | Antrag auf mündliche Verhandlung |
| Leitsatz: | Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Erlass eines Gerichtsbescheids kann erfolgreich nur mit einem Antrag auf mündliche Verhandlung, nicht aber mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung geltend gemacht werden. |
| Volltext: BAYERISCHER-VGH - Beschluss, 1 ZB 06.30348 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO |
| Schlagworte: | Gerichtsbescheid, Antrag auf mündliche Verhandlung, Nichtzulassungsbeschwerde, Verfahrensrüge, Verletzung rechtlichen Gehörs, Aufklärungsrüge |
| Stichwort: | Antrag auf mündliche Verhandlung |
| Leitsatz: | 1. Hat das Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid entschieden, kann der Beteiligte in den Fällen des § 135 VwGO mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht eine Verletzung rechtlichen Gehörs als Verfahrensmangel erfolgreich geltend machen, wenn er die Möglichkeit nicht wahrgenommen hat, gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 4 VwGO mündliche Verhandlung zu beantragen. 2. Hat das Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid entschieden, können die Beteiligten in den Fällen des § 135 VwGO mit der Nichtzulassungsbeschwerde keine Verfahrensrügen erheben, die sich gegen die Richtigkeit der festgestellten Tatsachen richten. |
| Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 7 B 62.03 | |
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