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Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung

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BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 1 CS 06.2678 vom 22.03.2007

Rechtsgebiete:DSchG
Schlagworte:Denkmalschutzrechtliche Anordnungen, sofortige Vollziehbarkeit, Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung, Verbot, denkmalschutzrechtlich geschützte Ausstattungsstücke aus einem Baudenkmal zu entfernen, denkmalschutzrechtliches Auskunftsverlangen, Erforderlichkeit der Auskünfte
Stichwort:Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung
Leitsatz:Die Denkmalschutzbehörde darf Auskunft über den Verbleib von Gegenständen, die aus einem Baudenkmal entfernt wurden, erst dann verlangen, wenn geklärt ist, dass es sich bei den Gegenständen um den denkmalschutzrechtlichen Vorschriften unterliegende Ausstattungstücke (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 DSchG) handelt.
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Beschluss, 1 CS 06.2678




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