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Antrag auf Entlassung

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BVERWG – Beschluss, BVerwG 2 C 5.04 vom 07.04.2005

Rechtsgebiete:BBesG, BBG, BeamtVG, BGB, BremBG, BremUrlVO
Schlagworte:Anfechtung, Antrag auf Entlassung, Aufklärungspflicht, Beamtenverhältnis, Beratungspflicht, Beurlaubung, culpa in contrahendo, Dienstvertrag, einstweiliger Ruhestand, Entlassung auf Antrag, Ermessen, Feststellungsbescheid, Fürsorgepflicht, Kausalität, Motivirrtum, Nachschieben von Ermessenserwägungen, Nachversicherung, Rücknahme, ruhegehaltfähige Dienstzeit, Ruhestand, Schadensersatz, Umdeutung, unzulässige Rechtsausübung, Versetzung in den einstweiligen Ruhestand, Versorgung, Versorgungsbezüge, Versorgungszusage, Vertrauensschutz, Verwaltungsakt, Vordienstzeit
Stichwort:Antrag auf Entlassung
Leitsatz:Scheidet ein Beamter auf eigenen Antrag aus dem Dienstverhältnis aus, so ist eine vertragliche Zusage seines bisherigen Dienstherrn unwirksam, ihm nach Beendigung der bei einem Dritten im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis geleisteten Dienste eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu gewähren.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 2 C 5.04




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