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Antrag auf Beiladung

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BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 20 C 05.3058 vom 25.11.2005

Rechtsgebiete:VwGO
Schlagworte:außergerichtliche Kosten eines zu Unrecht Beigeladenen, Antrag auf Beiladung
Stichwort:Antrag auf Beiladung
Leitsatz:Wer zu Unrecht zu einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigeladen wird, muss seine außergerichtlichen Kosten selbst tragen, wenn er die Beiladung durch einen Rechtsanwalt beantragt hat; eine Kostenbelastung der Staatskasse nach § 162 Abs. 3 VwGO kommt nicht in Betracht.
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Beschluss, 20 C 05.3058




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