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OLG-OLDENBURG – Urteil, 8 U 140/02 vom 12.12.2002

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Anteilsübernahme, Auseinandersetzung
Stichwort:Anteilsübernahme
Leitsatz:1) Zur Abgrenzung zwischen der Übertragung der Vermögensrechte des Verstorbenen Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch dessen Erben an einen Dritten und der Übernahme eines Anteils einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

2) Nach Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts können die Gesellschafter die ihnen gegen die Gesamthand und die Mitgesellschafter zustehenden Ansprüche grundsätzlich nicht mehr selbständig im Wege der Leistungsklage durchsetzten; der derzeit unbegründete Leistungsantrag ist in ein Feststellungsbegehren des Inhalts umzudeuten, dass der Betrag als unselbständiger Rechnungsposten in die Auseinandersetzungsrechnung einzustellen ist.
Volltext: OLG-OLDENBURG - Urteil, 8 U 140/02




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