JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Anteilschein
| Rechtsgebiete: | LwAnpG, LwVG |
| Stichwort: | Anteilschein |
| Leitsatz: | 1. Zur Abgrenzung der Teilung einer LPG von der unzulässigen Abspaltung eines Teils der LPG. 2. Eine Teilung einer LPG der Pflanzenproduktion in zwei LPGen der Pflanzenproduktion ist jedenfalls dann zulässig, wenn die Teilung zu dem Zweck erfolgt, eine der aus der Teilung hervorgegangenen LPGen mit einer LPG der Tierproduktion zusammenzuschließen. |
| Volltext: OLG-NAUMBURG - Beschluss, 2 Ww 51/03 | |
| Rechtsgebiete: | LwAnpG |
| Stichwort: | Anteilschein |
| Leitsatz: | LwAnpG § 14 Der Zusammenschluß von LPG unter Auflösung ohne Abwicklung i.S.d. § 14 LwAnpG kann nicht dadurch erfolgen, daß eine LPG aufgelöst und ihr Vermögen als Gesamtheit auf eine zuvor im Wege der Begründung errichtete GmbH übertragen wird. BGH, Urt. v. 7. Juni 1999 - II ZR 285/98 - OLG Brandenburg LG Cottbus |
| Volltext: BGH - Urteil, II ZR 285/98 | |
| Rechtsgebiete: | EG, EWG, RL 2 |
| Schlagworte: | STEUERBESTIMMUNGEN - HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN - UMSATZSTEUERN - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM - DIENSTLEISTUNGEN - BESTEUERUNGSGRUNDLAGE - GEGENWERT , DER UNMITTELBAR MIT DER DIENSTLEISTUNG ZUSAMMENHÄNGT , IN GELD AUSGEDRÜCKT WERDEN KANN UND EINEN SUBJEKTIVEN WERT DARSTELLT ( RICHTLINIE 67/228 DES RATES , ARTIKEL 2 UND 8 BUCHSTABE A , ANHANG A NR. 13 ) |
| Stichwort: | Anteilschein |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg EINE DIENSTLEISTUNG IST STEUERPFLICHTIG IM SINNE DER ZWEITEN RICHTLINIE ZUR HARMONISIERUNG DER INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN , WENN SIE NACH ARTIKEL 2 DIESER RICHTLINIE GEGEN ENTGELT AUSGEFÜHRT WIRD , WOBEI DIE BESTEUERUNGSGRUNDLAGE FÜR EINE SOLCHE LEISTUNG NACH ARTIKEL 8 BUCHSTABE A , SO WIE ER DURCH NR. 13 DES ANHANGS A NÄHER ERLÄUTERT WIRD , DER GEGENWERT DER LEISTUNG IST , D. H. ALLES , WAS ALS GEGENLEISTUNG FÜR DIE DIENSTLEISTUNG ERHALTEN WIRD. ES MUSS DAHER EIN UNMITTELBARER ZUSAMMENHANG ZWISCHEN DER ERBRACHTEN DIENSTLEISTUNG UND DEM ERHALTENEN GEGENWERT BESTEHEN ; DIESER MUSS IN GELD AUSGEDRÜCKT WERDEN KÖNNEN UND EINEN SUBJEKTIVEN WERT DARSTELLEN , DA DIE BESTEUERUNGSGRUNDLAGE FÜR DIENSTLEISTUNGEN DIE TATSÄCHLICH ERHALTENE GEGENLEISTUNG IST UND NICHT EIN NACH OBJEKTIVEN MASSSTÄBEN GESCHÄTZTER WERT. VON EINEM GEGENWERT IM SINNE DES ARTIKELS 8 BUCHSTABE A DER RICHTLINIE KANN DAHER DANN NICHT DIE REDE SEIN , WENN EINE GENOSSENSCHAFT , DIE EIN LAGERHAUS BETREIBT , VON IHREN MITGLIEDERN FÜR DIE ERBRACHTE DIENSTLEISTUNG KEIN LAGERGELD ERHEBT. |
| Volltext: EUGH - Urteil, 154-80 | |
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