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Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 12 A 11539/04.OVG vom 17.12.2004

Rechtsgebiete:AGBSHG, BSHG, SGB X
Schlagworte:Anmeldung, Anspruch, Anstalt, Anstaltsfürsorge, Anstaltsort, Anstaltsunterbringung, Anspruchsanmeldung, Aufenthalt, gewöhnlicher Aufenthalt, Aufwand, Aufwendungen, Aufwendungsersatz, Ausgaben, Ausschlussfrist, Basiszinssatz, Delegation, Delegationsnehmer, Eigenbeteiligung, Eigeninteresse, Ersatz, Erstattung, Erstattungsanspruch, Erstattungsbetrag, Fälligkeit, Finanzausgleich, Gemeinde, Hemmung, Hilfe zum Lebensunterhalt, Interesse, Interessenquote, Kosten, Kostenausgleich, Kostenbeteiligung, Kostenerstattung, Kostenerstattungspflicht, Ortsgemeinde, Prozesszinsen, Rechtshängigkeit, Rechtmäßigkeit, Sonderfinanzausgleich, Sozialhilfe, Sozialhilfekosten, Sozialhilferecht, Soziallasten, Träger, örtlicher Träger, Verjährung, Verjährungshemmung, Wohngemeinschaft, Wohnsitz, Wohnsitzgemeinde
Stichwort:Anstaltsort
Leitsatz:1. Der Begriff der Aufwendungen in § 8 AGBSHG umfasst auch die von dem örtlichen Träger nicht unmittelbar an den Hilfeempfänger, sondern im Wege der Kostenerstattung geleisteten Ausgaben für die Hilfe zum Lebensunterhalt.

2. Die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung bzw. Kostenerstattung durch den örtlichen Träger der Sozialhilfe ist bei der Kostenbeteiligung der Gemeinde nach § 8 AGBSHG nicht zu prüfen (im Anschluss an das Urteil des Senats vom 11. September 2000 - 12 A 10225/00.OVG -, AS 28, 361).
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 12 A 11539/04.OVG



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 12 A 11140/04.OVG vom 21.10.2004

Rechtsgebiete:AsylbLG, BSHG
Schlagworte:Anstaltsort, Asylbewerberleistungsrecht, Aufenthalt, gewöhnlicher Aufenthalt, tatsächlicher Aufenthalt, Einrichtung, Einrichtungsort, Erstattung, Erstattungsanspruch, Erstattungsregelung, Hilfeempfänger, Kosten, Kostenabwälzung, Kostenerstattung, Kostenerstattungsanspruch, Langzeitpflegeeinrichtung, Träger, örtlicher Träger, überörtlicher Träger, zuständige Behörde, Zuständigkeit
Stichwort:Anstaltsort
Leitsatz:Die Erstattungsregelung des § 10 b Abs. 1 AsylbLG ist eindeutig und abschließend. Eine analoge Anwendung des § 10 a Abs. 1 AsylbLG mit der Folge, dass bei Fehlen eines gewöhnlichen Aufenthalts die Behörde, in deren Bereich sich der Hilfeempfänger vor der Aufnahme in die Einrichtung tatsächlich aufgehalten hat, zur Kostenerstattung herangezogen wird, ist nicht möglich.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 12 A 11140/04.OVG

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 12 A 11467/03.OVG vom 03.11.2003

Rechtsgebiete:BSHG
Schlagworte:Sozialhilferecht, Sozialhilfe, Blindenhilfe, Hilfe in besonderen Lebenslagen, Hilfe, Zuständigkeit, örtliche Zuständigkeit, Anstalt, Heim, Einrichtung, Aufenthalt, gewöhnlicher Aufenthalt, Kosten, Zusammenhangskosten, Hilfe, einrichtungsbezogene Hilfe, Anstaltsort, Schutz der Anstaltsorte, Leistung, Träger der Sozialhilfe, örtlicher Träger der Sozialhilfe, Sozialhilfeträger
Stichwort:Anstaltsort
Leitsatz:Bei einem Aufenthalt des Hilfeempfängers in einem Heim ist die örtliche Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe nach § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG nicht auf die unmittelbare einrichtungsbezogene Hilfe beschränkt, sondern sie umfasst jede Hilfe, die nach Maßgabe der Bestimmungen des BSHG geleistet wird (hier: Blindenhilfe).
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 12 A 11467/03.OVG

BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 9.02 vom 06.02.2003

Rechtsgebiete:BSHG
Schlagworte:"Bagatellgrenze" bei der Kostenerstattung, Ausnahme bei vorläufiger Leistungsgewährung, Anstaltsort, Schutz des -s, Aufenthalt, gewöhnlicher, vorläufige Eintrittspflicht bei nicht vorhandenem oder nicht feststellbarem -, Einrichtung, vorläufige Leistungspflicht bei Hilfe in -, Eintrittspflicht, vorläufige - bei Hilfe in Einrichtung, Kostenerstattung bei vorläufiger Leistung, Hilfe in Einrichtung, Leistungsgewährung, vorläufige - bei Hilfe in Einrichtung, Sozialhilfe, Kostenerstattung zwischen Trägern der -, Bagatellgrenze, vorläufige Eintrittspflicht bei Hilfe in Einrichtung
Stichwort:Anstaltsort
Leitsatz:1. Der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich ein Hilfesuchender tatsächlich aufhält, leistet bei der Hilfe in einer Einrichtung auch dann im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG vorläufig, wenn ein gewöhnlicher Aufenthalt des Hilfeempfängers im Inland im Zeitpunkt der Aufnahme oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist und feststeht, dass kein anderer örtlicher Träger für die Leistungsgewährung örtlich zuständig ist.

2. Der in diesen Fällen dem vorläufig leistenden örtlichen Träger nach § 103 Abs. 1 Satz 2 BSHG zur Kostenerstattung verpflichtete überörtliche Träger der Sozialhilfe kann dem Kostenerstattungsbegehren nicht entgegenhalten, dass die aufgewendeten Kosten die Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 BSHG nicht erreichen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 9.02


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