JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Anstaltslast
| Rechtsgebiete: | SpkG 2008, SpkG 2002, KWG |
| Stichwort: | Anstaltslast |
| Leitsatz: | Die Sparkassen- und Giroverbände sind von ihrer Aufgabenstellung her nicht allein deshalb daran gehindert, die WestLB AG zu unterstützen (hier durch Beteiligung an einer Kapitalerhöhung und Bildung eines Reservefonds), weil angefallene Verluste bei deren Tätigkeit als Geschäftsbank und nicht in Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben im engeren Sinne entstanden sind. Jedenfalls wenn es - wie hier - um den Fortbestand der WestLB AG insgesamt geht, verbietet es sich, die Tätigkeitsbereiche des Unternehmens getrennt zu betrachten. Den Sparkassen- und Giroverbänden steht bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Einschätzungsprärogative zu, ob sie zur Erreichung der von ihrem Aufgabenbereich gedeckten Ziele tätig werden wollen, welche Mittel zur Erreichung der Ziele geeignet sind und welche von mehreren zur Verfügung stehenden Mitteln zur Anwendung gelangen sollen. Es ist von der den Sparkassen- und Giroverbänden zustehenden Organisationsgewalt gedeckt, die Entscheidung über Hilfsmaßnahmen durch den Reservefonds auf einen Reservefondsausschuss zu übertragen. Diese Entscheidungen sind nicht deshalb der Verbandsversammlung vorbehalten, weil sie für die Tätigkeit der Sparkassen- und Giroverbände von besonderem Gewicht wären. |
| Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Urteil, 16 A 3137/08 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, StGB, GG, EGV |
| Schlagworte: | Darlehen, Sparkasse, Kreditinstitut, Abtretung, Abtretungsverbot, Bankgeheimnis |
| Stichwort: | Anstaltslast |
| Leitsatz: | 1. Überträgt eine Sparkasse Darlehensforderungen an ein ausländisches Kreditinstitut, ist die Abtretung in Hinsicht auf Art. 56 Abs. 1 EGV selbst dann wirksam, wenn ein Verstoß gegen § 203 Abs. 2 Ziffer 1 StGB unterstellt wird. 2. Die Abtretung von Darlehensforderungen durch eine Sparkasse an ein privatrechtliches Kreditinstitut führt nicht zur Nichtigkeit nach § 134 BGB. 3. § 203 Absatz 2 StGB ist verfassungskonform zur Vermeidung einer Verletzung des Willkürverbotes dahin auszulegen, dass die Übertragung von Darlehensforderungen durch eine Sparkasse an ein privatrechtliches Kreditinstitut nicht "unbefugt" erfolgt. |
| Volltext: OLG-SCHLESWIG - Urteil, 5 U 19/07 | |
| Rechtsgebiete: | GmbHG, InsO, AktG, BbgSpkG, ZPO |
| Stichwort: | Anstaltslast |
| Volltext: BRANDENBURGISCHES-OLG - Urteil, 7 U 97/04 | |
| Rechtsgebiete: | EGV, Entscheidung 2000/392/EG |
| Schlagworte: | 1. Kommission - Führung der laufenden Geschäfte - Abgrenzung - Ausübung ihrer Überwachungsaufgabe auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen - Einbeziehung (Artikel 87 Absatz 1 EG und 211 EG) 2. Staatliche Beihilfen - Verwaltungsverfahren - Pflicht der Kommission, die Beteiligten zur Äußerung aufzufordern - Ausschluss der Beteiligten vom Recht auf rechtliches Gehör (Artikel 88 Absatz 2 EG und 253 EG) 3. Nichtigkeitsklage - Klagegründe - Verletzung wesentlicher Formvorschriften - Klage gegen die Entscheidung der Kommission, mit der eine staatliche Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird - Recht des Beihilfeempfängers und der die Beihilfe gewährenden Stelle, die Verletzung des Rechts des betroffenen Mitgliedstaats auf rechtliches Gehör geltend zu machen (Artikel 88 Absatz 2 EG und 230 Absatz 2 EG) 4. Verfahren - Streithilfe - Antrag, der auf die Unterstützung der Anträge einer Partei gerichtet ist, jedoch andere Argumente enthält - Zulässigkeit (Satzung des Gerichtshofes, Artikel 40 Absatz 4) 5. Handlungen der Organe - Begründung - Sachlicher Irrtum in der im Übrigen hinreichenden Begründung einer Entscheidung - Keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung (Artikel 253 EG) 6. Gemeinschaftsrecht - Allgemeine Rechtsgrundsätze - Recht auf eine geordnete Verwaltung - Sorgfältige und unparteiische Bearbeitung der Fälle 7. Staatliche Beihilfen - Begriff - Dem Staat zurechenbare Gewährung einer Vergünstigung aus staatlichen Mitteln (Artikel 87 Absatz 1 EG) 8. Wettbewerb - Anwendung der Wettbewerbsregeln - Gleichbehandlung von öffentlichen und privaten Unternehmen - Ordnung des öffentlichen Eigentums - Unbeachtlich - Möglichkeit von Ausnahmen zugunsten von Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben (Artikel 86 Absätze 1 und 2 EG, 87 Absatz 1 EG und 295 EG) 9. Staatliche Beihilfen - Begriff - Beurteilung anhand des Kriteriums des privaten Kapitalgebers - Auf Maßnahmen zugunsten von rentablen Unternehmen anwendbares Kriterium (Artikel 87 Absatz 1 EG) 10. Staatliche Beihilfen - Begriff - Finanzhilfen der öffentlichen Hand für ein Unternehmen - Beurteilungskriterium - Anziehungskraft einer gleichartigen Anlage zu denselben Bedingungen für einen privaten Kapitalgeber (Artikel 87 Absatz 1 EG) 11. Staatliche Beihilfen - Begriff - Kriterium des privaten Kapitalgebers - Beurteilung anhand der Durchschnittsrendite für investiertes Kapital in dem betreffenden Sektor - Zulässigkeit - Grenzen (Artikel 87 Absatz 1 EG) 12. Staatliche Beihilfen - Begriff - Anwendung des Kriteriums des umsichtigen privaten Kapitalgebers auf öffentliche Kapitalgeber - Kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Artikel 87 Absatz 1 EG) 13. Staatliche Beihilfen - Begriff - Erfuellung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers - Ermessen der Kommission - Gerichtliche Nachprüfung - Grenzen (Artikel 87 Absatz 1 EG) 14. Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen - Feststellung der Beeinträchtigung des Wettbewerbs und der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (Artikel 87 Absatz 1 EG und 253 EG) 15. Staatliche Beihilfen - Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten - Beeinträchtigung des Wettbewerbs - Beurteilungskriterien (Artikel 87 Absatz 1 EG) 16. Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Festsetzung des Grundrenditesatzes im Rahmen der Anwendung des Grundsatzes des privaten Kapitalgebers (Artikel 253 EG) |
| Stichwort: | Anstaltslast |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Eine Entscheidung der Kommission über die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt, in der der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers angewandt wird, gehört zur Ausübung der Überwachungsaufgabe der Kommission nach Artikel 211 EG und insbesondere zu ihrer Verpflichtung, für die Anwendung von Artikel 87 Absatz 1 EG Sorge zu tragen, um sicherzustellen, dass staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb weder verfälschen noch zu verfälschen drohen. Sie stellt daher, selbst wenn in ihr der genannte Grundsatz auf ein gesundes Unternehmen angewandt wird, keine neue politische Initiative dar, die über die Führung laufender Amtsgeschäfte hinausgeht. ( vgl. Randnrn. 96, 98, 100 ) 2. Das Verwaltungsverfahren in Beihilfesachen wird nur gegen den betroffenen Mitgliedstaat eingeleitet. Die durch Beihilfen begünstigten Unternehmen und die die Beihilfen gewährenden, unterhalb der staatlichen Ebene angesiedelten Gebietskörperschaften sowie die Wettbewerber der Beihilfeempfänger gelten in diesem Verfahren nur als Beteiligte". Die Kommission muss in der Prüfungsphase nach Artikel 88 Absatz 2 EG die Beteiligten zur Äußerung auffordern. Insoweit stellt die Veröffentlichung einer Mitteilung im Amtsblatt ein angemessenes Mittel zur Unterrichtung aller Beteiligten über die Einleitung eines Verfahrens dar. Diese Mitteilung dient lediglich dem Zweck, von den Beteiligten alle Auskünfte zu erhalten, die dazu beitragen können, der Kommission Klarheit über ihr weiteres Vorgehen zu verschaffen. Im Rahmen dieses Verwaltungsverfahrens ist die den Beteiligten im Wesentlichen zugewiesene Rolle die von Informationsquellen für die Kommission. Daraus folgt, dass die Beteiligten einen Anspruch auf rechtliches Gehör, wie er denjenigen zusteht, gegen die ein Verfahren eingeleitet worden ist, keineswegs geltend machen können, sondern lediglich über das Recht verfügen, am Verwaltungsverfahren unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angemessen beteiligt zu werden. ( vgl. Randnrn. 122-125 ) 3. Das Verwaltungsverfahren zur Prüfung staatlicher Beihilfen wird nur gegen den betroffenen Mitgliedstaat eingeleitet. Allein dieser ist Adressat der von der Kommission zum Abschluss dieses Verfahrens erlassenen Entscheidungen. Außerdem hat nach Artikel 88 Absatz 2 EG der betroffene Mitgliedstaat dafür zu sorgen, dass eine etwaige Entscheidung der Kommission über die Aufhebung oder Umgestaltung der fraglichen staatlichen Beihilfe durchgeführt wird. Angesichts der zentralen Stellung des betroffenen Mitgliedstaats in diesem Verfahren stellt daher seine Anhörung im betreffenden Verfahren ein wesentliches Formerfordernis dar, dessen Nichtbeachtung zur Nichtigkeit der Entscheidungen der Kommission führt, die die Aufhebung oder Umgestaltung einer Beihilfe anordnen. Folglich haben das von der Beihilfe begünstigte Unternehmen und die unterhalb der staatlichen Ebene angesiedelte Gebietskörperschaft, die die Beihilfe gewährt hat, ein legitimes Interesse daran, einen solchen Mangel der Entscheidung der Kommission zu rügen, weil sich die etwaige Nichtbeachtung des Anspruchs des Mitgliedstaats auf rechtliches Gehör auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Handlung ausgewirkt haben kann. ( vgl. Randnrn. 140-142 ) 4. Artikel 40 Absatz 4 der Satzung des Gerichtshofes verwehrt es einem Streithelfer nicht, andere Argumente vorzubringen als die von ihm unterstützte Partei, solange er damit die Unterstützung der Anträge dieser Partei bezweckt. ( vgl. Randnr. 145 ) 5. Selbst wenn eine Begründungserwägung einer streitigen Handlung einen sachlichen Irrtum enthält, kann dieser Formfehler gleichwohl nicht zur Nichtigerklärung dieser Handlung führen, wenn die übrigen Erwägungen für sich genommen eine ausreichende Begründung enthalten. ( vgl. Randnr. 162 ) 6. Die Kommission hat u. a. im Rahmen des Artikels 88 EG die Verpflichtung zur sorgfältigen und unparteiischen Prüfung eines Falles. Dieser Verpflichtung entspricht das Recht auf eine ordnungsgemäße Verwaltung, das zu den allgemeinen Grundsätzen des Rechtsstaats gehört, die den Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. ( vgl. Randnr. 167 ) 7. Damit Vergünstigungen als staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG eingestuft werden können, müssen sie zum einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden und zum anderen dem Staat zuzurechnen sein. Die genannte Bestimmung unterscheidet jedoch staatliche Maßnahmen nicht nach ihren Gründen oder Zielen, sondern beschreibt sie nach ihren Wirkungen. Der Beihilfebegriff ist also ein objektiver Begriff, der sich nur danach bestimmt, ob eine staatliche Maßnahme einem oder mehreren bestimmten Unternehmen einen Vorteil verschafft oder nicht. Staatliche Mittel sind nicht schon deshalb keine staatlichen Mittel mehr, weil ein privater Kapitalgeber sie entsprechend eingesetzt hätte. Die Frage, ob der Staat unternehmerisch gehandelt hat, gehört nämlich zur Feststellung, ob eine staatliche Beihilfe vorliegt, und nicht zur Prüfung, ob die fraglichen Mittel solche der öffentlichen Hand sind oder nicht. ( vgl. Randnrn. 179-181 ) 8. Artikel 295 EG führt, auch wenn die Eigentumsordnung danach weiterhin in die Zuständigkeit des einzelnen Mitgliedstaats fällt, nicht dazu, dass die in den Mitgliedstaaten bestehenden Eigentumsordnungen den Grundsatzbestimmungen des EG-Vertrags entzogen sind. Somit sind, wie auch nach Artikel 86 Absatz 1 EG vorgesehen, die Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags als Grundsatzbestimmungen unterschiedslos auf öffentliche und private Unternehmen anwendbar. Mithin schränkt Artikel 295 EG den Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG nicht ein. Die Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Unternehmen unabhängig von der für sie geltenden Eigentumsordnung führt nicht dazu, dass der Schutzbereich von Artikel 295 EG eingeschränkt würde und den Mitgliedstaaten praktisch kein Raum mehr verbliebe, öffentliche Unternehmen zu betreiben, an ihnen Beteiligungen zu halten oder andere als rein ertragsorientierte Erwägungen anzustellen. Sollten nämlich solche Interessen der Anwendung der Wettbewerbsregeln entgegenstehen können, wird ihnen durch Artikel 86 Absatz 2 EG insoweit Rechnung getragen, als danach die Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, von der Anwendung der Wettbewerbsregeln ausgenommen sein können, soweit diese die Erfuellung der den betreffenden Unternehmen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindern. ( vgl. Randnrn. 192-196 ) 9. Das Kriterium des privaten Kapitalgebers in einer Marktwirtschaft kann bei der Beurteilung, ob eine staatliche Maßnahme eine Beihilfe darstellt, nicht nur im Fall verlustbringender oder in der Umstrukturierung begriffener Unternehmen herangezogen, sondern auch auf rentable Unternehmen angewandt werden. ( vgl. Randnrn. 209-210 ) 10. Um festzustellen, ob Kapitalzuweisungen der öffentlichen Hand, in welcher Form auch immer, an Unternehmen den Charakter einer staatlichen Beihilfe haben, ist zu prüfen, ob ein unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnder privater Kapitalgeber von vergleichbarer Größe wie die Verwaltungseinrichtungen des öffentlichen Sektors unter den entsprechenden Umständen zur Vornahme einer Kapitalzufuhr dieser Größe hätte bewegt werden können. Insbesondere ist zu klären, ob er den fraglichen Vorgang zu den gleichen Bedingungen abgewickelt hätte und, wenn nicht, zu welchen Bedingungen er ihn hätte abwickeln können. Im Übrigen ist das Verhalten eines öffentlichen Kapitalgebers mit dem eines privaten im Hinblick darauf zu vergleichen, wie sich ein privater Kapitalgeber bei dem fraglichen Vorgang angesichts der zum entsprechenden Zeitpunkt verfügbaren Informationen und vorhersehbaren Entwicklungen verhalten hätte. ( vgl. Randnrn. 244-246 ) 11. Bei der Heranziehung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers ist die Höhe der Durchschnittsrendite für investiertes Kapital in dem betreffenden Sektor ein, aber nicht das einzige Analyseinstrument, um festzustellen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein durch eine staatliche Maßnahme begünstigtes Unternehmen eine wirtschaftliche Vergünstigung erhält, die es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte. Da das Verhalten eines privaten Kapitalgebers in einer Marktwirtschaft von Rentabilitätsaussichten geleitet wird, wird bei der Heranziehung der Durchschnittsrendite davon ausgegangen, dass ein umsichtiger privater Kapitalgeber, also ein Kapitalgeber, der seine Gewinne maximieren möchte, ohne jedoch zu große Risiken im Verhältnis zu den anderen Marktteilnehmern einzugehen, bei der Berechnung der für seine Anlage zu erwartenden angemessenen Vergütung grundsätzlich eine Mindestrendite in Höhe der Durchschnittsrendite in dem betreffenden Sektor verlangen würde. Außerdem hat die Kommission, da sie immer alle maßgeblichen Aspekte des streitigen Vorgangs und seinen Kontext prüfen muss, zu berücksichtigen, ob ein umsichtiger privater Kapitalgeber an der Stelle der öffentlichen Einrichtung, die Mittel zugeführt hat, die sie als Anlage darstellt, aufgrund anderer als an einer Renditeoptimierung ausgerichteter wirtschaftlicher Erwägungen eine niedrigere Rendite als die Durchschnittsrendite in dem betreffenden Sektor als angemessene Vergütung akzeptiert hätte. ( vgl. Randnrn. 254-255, 270 ) 12. Der Gleichheitssatz verbietet, vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich zu behandeln und dadurch bestimmte Betroffene gegenüber anderen zu benachteiligen, ohne dass diese Ungleichbehandlung durch das Vorliegen objektiver Unterschiede von einigem Gewicht gerechtfertigt wäre. Der öffentliche Kapitalgeber befindet sich aber nicht in der gleichen Lage wie der private Kapitalgeber. Letzterer kann sich nur auf seine eigenen Mittel stützen, um seine Anlage zu finanzieren, und muss deshalb mit seinem Vermögen für die Folgen seiner Wahl einstehen, während der öffentliche Kapitalgeber Zugang zu Mitteln hat, die aus der Ausübung hoheitlicher Befugnisse fließen, insbesondere zu Steuermitteln. Da sich diese beiden Typen von Kapitalgebern somit nicht in der gleichen Lage befinden, kann der öffentliche Kapitalgeber dadurch, dass bei der Beurteilung seines Verhaltens das Verhalten eines umsichtigen privaten Kapitalgebers berücksichtigt wird, während sich das Verhalten eines beliebigen privaten Kapitalgebers nicht an einem solchen Maßstab messen lassen muss, nicht benachteiligt werden. ( vgl. Randnrn. 271-272 ) 13. Die von der Kommission vorzunehmende Prüfung der Frage, ob eine Investition dem Kriterium des privaten Kapitalgebers genügt, umfasst eine komplexe wirtschaftliche Beurteilung. Die Kommission besitzt jedoch ein weites Ermessen, wenn sie eine Handlung vornimmt, die eine derart komplexe wirtschaftliche Beurteilung umfasst, und die gerichtliche Kontrolle dieser Handlung beschränkt sich - selbst wenn die Frage, ob eine Maßnahme in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG fällt, grundsätzlich umfassend zu prüfen ist - darauf, ob die Vorschriften über das Verfahren und die Begründung eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der beanstandeten Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung dieses Sachverhalts oder ein Ermessensmissbrauch vorliegt. Insbesondere darf das Gericht die wirtschaftliche Beurteilung des Urhebers der Entscheidung nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen. ( vgl. Randnrn. 282 ) 14. Die Kommission hat auch in den Fällen, in denen sich aus den Umständen, unter denen eine staatliche Beihilfe gewährt wurde, ergibt, dass sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, diese Umstände in der Begründung ihrer Entscheidung zumindest zu erwähnen. Sie braucht jedoch die tatsächliche Auswirkung dieser Beihilfe auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht nachzuweisen. Eine solche Beweispflicht der Kommission würde nämlich die Mitgliedstaaten, die Beihilfen unter Verletzung der Anmeldepflicht des Artikels 88 Absatz 3 EG gewähren, zum Nachteil derjenigen begünstigen, die Beihilfen bereits als Vorhaben anmelden. ( vgl. Randnrn 292, 296 ) 15. Auch eine relativ geringfügige staatliche Beihilfe kann den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, wenn in dem Sektor, in dem das dadurch begünstigte Unternehmen tätig ist, ein lebhafter Wettbewerb herrscht. Stärkt eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Finanzhilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber konkurrierenden Unternehmen im innergemeinschaftlichen Handel, so muss dieser als von der Beihilfe beeinflusst angesehen werden. Beihilfen, mit denen die begünstigten Unternehmen ganz oder teilweise von Kosten befreit werden sollen, die sie normalerweise im Rahmen ihres laufenden Betriebes oder ihrer üblichen Tätigkeiten hätten tragen müssen, verfälschen grundsätzlich den Wettbewerb. ( vgl. Randnrn. 298-300 ) 16. Zieht die Kommission bei der Entscheidung, ob eine Finanzhilfe für ein Unternehmen eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG ist, das Kriterium des privaten Kapitalgebers heran, so ist die Ermittlung der Höhe des Grundrenditesatzes, den ein solcher Kapitalgeber erzielen kann, zentraler Bestandteil der Berechnung der angemessenen Vergütung für den streitigen Vorgang. Der Verpflichtung, sie zu begründen, kommt somit grundlegende Bedeutung zu. Dieser Verpflichtung ist nicht genügt, wenn die Kommission nur die ihrer Wahl zugrunde liegenden Informationsquellen ohne inhaltliche Wiedergabe aufzählt, so dass nicht erklärt wird, in welcher Weise sie auf sie zurückgegriffen hat, wenn sie allgemein auf einander widersprechende Dokumente Bezug nimmt, von denen dasjenige, das inhaltlich der schließlich vorgenommenen Wahl am nächsten kommt, den Beteiligten nicht zur Kenntnis gebracht wurde, und wenn sie sich auf ihre einschlägige Erfahrung sowie auf frühere Entscheidungen über Beihilfen bezieht, ohne zu erklären, inwieweit die einzige davon, auf die die Entscheidung konkret Bezug nimmt, von Bedeutung sein soll. Diesem Begründungsmangel, der darin liegt, dass die wesentlichen Überlegungen, die die Kommission dazu veranlasst haben, den normalen Renditesatz in einer bestimmten Höhe anzusetzen, nicht dargelegt werden, wird auch nicht dadurch abgeholfen, dass die Betroffenen am Verwaltungsverfahren vor Erlass der Entscheidung beteiligt waren und dass der Beihilfeempfänger ein Wirtschaftsbeteiligter des betroffenen Sektors ist. Genauso unzureichend ist die Begründung im Hinblick auf die Festsetzung der Höhe des auf den normalen Renditesatz vorzunehmenden Risikoaufschlags durch die Kommission, wenn in der Entscheidung nur in Fußnoten auf ein von der Kommission in Auftrag gegebenes Gutachten und auf ein Schreiben betreffend die Kommissionspraxis verwiesen wird, zu denen die Beteiligten keinen Zugang hatten. ( vgl. Randnrn. 395-405, 414-419 ) |
| Volltext: EUG - Urteil, T-228/99 | |
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