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Ansprüche aus unerlaubter Handlung wegen Benachteiligung als Teilzeitkraft

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 5 AZR 32/00 vom 24.10.2001

Rechtsgebiete:BGB, BeschFG 1985, ZPO
Schlagworte:Ansprüche aus unerlaubter Handlung wegen Benachteiligung als Teilzeitkraft, Verjährung
Stichwort:Ansprüche aus unerlaubter Handlung wegen Benachteiligung als Teilzeitkraft
Leitsatz:1. Die Frist des § 852 Abs. 1 BGB für die Verjährung von Ansprüchen aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 2 Abs. 1 BeschFG 1985 wegen einer Benachteiligung als Teilzeitkraft hat nicht erst mit dem Bekanntwerden der Entscheidung des BAG vom 12. Juni 1996 ( - 5 AZR 960/94 - BAGE 83, 168) begonnen.

2. Ein Arbeitgeber, der eine Teilzeitkraft anteilig geringer als eine vergleichbare Vollzeitkraft vergütet hat, muß die Vergütungsdifferenz nach Eintritt der Verjährung gemäß § 852 Abs. 1 BGB nicht nach § 852 Abs. 3 BGB herausgeben.
Volltext: BAG - Urteil, 5 AZR 32/00




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