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Anspruchsüberleitung

Entscheidungen der Gerichte




OVG-BREMEN – Beschluss, 2 S 169/04 vom 10.06.2004

Rechtsgebiete:GKG, BSHG
Schlagworte:Gegenstandswert, Anspruchsüberleitung
Stichwort:Anspruchsüberleitung
Leitsatz:Bei der Anfechtung einer Anspruchsüberleitung auf den Sozialhilfeträger ist der Gegenstandswert mit dem Auffangwert zu bemessen, es sei denn, die Überleitung betrifft bezifferte wiederkehrende Leistungen. In diesem Fall ist der Gegenstandswert entsprechend § 17 Abs. 1 GKG auf den Jahreswert zu begrenzen.
Volltext: OVG-BREMEN - Beschluss, 2 S 169/04



OLG-THUERINGEN – Beschluss, 6 W 663/02 vom 05.12.2002

Rechtsgebiete:BGB, FGG
Schlagworte:Betreuervergütung, Anspruchsüberleitung
Stichwort:Anspruchsüberleitung
Leitsatz:1. In den Fällen, in denen die Mittellosigkeit des Betroffenen allein wegen ihm zustehender Unterhaltsansprüche verneint wird, das Vormundschaftsgericht ist nicht zur Prüfung verpflichtet, ob derartige Ansprüche auch tatsächlich realisiert werden können (BayObLG, NJW-RR 2002, S. 943). Vielmehr ist es sachgerecht und zulässig, bei der Behandlung von Unterhaltsansprüchen im Rahmen des Verfahrens nach § 56 g FGG die Festsetzung des Rückgriffsbetrages gegen den Betroffenen ohne nähere Prüfung des tatsächlichen Bestehens eines solchen Anspruches auszusprechen.

2. Wie § 1836c Satz 1 Nr. 1 BGB ergibt ist zur Feststellung des Forderungsübergangs nach §§ 1836c, 1836e i.V.m. § 56 FGG durch einen geeigneten Zusatz kenntlich zu machen, dass der Titel nur die Grundlage für die Pfändung möglicher Unterhaltsansprüche zur Einziehung und Überweisung sein soll, denn, wie § 1836d Nr. 2 BGB ergibt, ist ein Betreuter, der dem Grunde nach unterhaltsberechtigt ist, nicht verpflichtet, zum Zwecke der Entschädigungszahlungen an den Betreuer seine Unterhaltsansprüche einzuklagen. Hier tritt die Staatskasse ein, deren Inanspruchnahme nicht voraussetzt, dass der Betreute zur Zahlung der Betreuerkosten vollends außerstande ist.

3. § 1836e BGB knüpft ausschließlich an die Befriedigung der Ansprüche des Betroffenen durch die Staatskasse an. Dabei kommt dem Betreuten nicht die von § 1836d BGB fingierte Mittellosigkeit zustatten. Vom Betreuten wird damit nichts Unzumutbares erwartet, insbesondere muss er die ihm angerechneten Unterhaltsansprüche nicht selbst realisieren. Diese Aufgabe nimmt ihm die Staatskasse ab, nachdem sie die auf Grund des übergangenen Anspruches vom Betreuten zu leistenden Zahlungen unter Einbeziehung der ausstehenden Unterhaltsschuld nach § 56 g Abs. 1 Satz 1 FGG festgesetzt hat. Dieser Titel ist gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 b JBeitrO vollstreckbar. Mit seiner Hilfe wird eine Pfändung und Überweisung des Unterhaltsanspruches erreicht (§ 6 Nr. 1 JBeitrO i.V.m. § 829 ff. ZPO), wobei gemäß § 1836e BGB die Vorschrift des § 850b ZPO dem Zugriff nicht entgegensteht.
Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 6 W 663/02


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