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Anspruch eines Vorsitzenden des Personalrats auf Unterlassung und Widerruf ehrverletzender Äußerungen

Entscheidungen der Gerichte




LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 5 Sa 2024/03 vom 07.06.2004

Rechtsgebiete:BGB, GG
Schlagworte:Anspruch eines Vorsitzenden des Personalrats auf Unterlassung und Widerruf ehrverletzender Äußerungen
Stichwort:Anspruch eines Vorsitzenden des Personalrats auf Unterlassung und Widerruf ehrverletzender Äußerungen
Leitsatz:Erklären die zurückgetretenen Mitglieder des Personalrats per E-Mail und am Schwarzen Brett, sie würden eine Wiederwahl des bisherigen Vorsitzenden nicht mittragen, weil unter seinem Vorsitz eine sachliche, zielführende, ausgewogene Personalratsarbeit nicht bzw. nur unter schwierigen Bedingungen möglich sein, so liegt darin in der Regel keine herabsetzende Schmähkritik, sondern eine im demokratischen Prozess hinzunehmende Meinungsäußerung. Sie vermag weder einen Anspruch des Personalratsvorsitzenden auf Widerruf noch auf Unterlassung zu begründen. Dies gilt insbesondere dan, wenn dieser zuvor seinerseits scharfe Kritik erhoben hat (hier: der Vorwurf der Wahlverschleppung).
Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Urteil, 5 Sa 2024/03




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