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Anspruch eines Kammermitglieds auf Austritt oder Unterlassung einzelner Aktivitäten

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BAYERISCHER-VGH – Urteil, 21 BV 04.3175 vom 26.06.2007

Rechtsgebiete:VwGO, GG, HKaG
Schlagworte:Apothekerkammerrecht, Mitgliedschaft einer Landesapothekerkammer in einer privatrechtlichen Dachorganisation, Anspruch eines Kammermitglieds auf Austritt oder Unterlassung einzelner Aktivitäten, keine Überschreitung des gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs, keine Anhaltspunkte für nicht ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung
Stichwort:Anspruch eines Kammermitglieds auf Austritt oder Unterlassung einzelner Aktivitäten
Leitsatz:1. Ein Apotheker kann sich als Pflichtmitglied einer öffentlich-rechtlichen Landesapothekerkammer auf der Grundlage des Art. 2 Abs. 1 GG gegen eine Überschreitung des gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs durch diese Körperschaft wehren, ohne dass es darauf ankäme, ob er dadurch einen darüber hinausgehenden rechtlichen oder faktischen Nachteil erleidet (im Anschluss an BVerwG vom 19.9.2000 BVerwGE 112, 69).

2. Macht dagegen ein Pflichtmitglied einer berufsständigen Kammer geltend, die Körperschaft nehme einzelne ihr gesetzlich zugewiesene Aufgaben nicht ordnungsgemäß wahr, ist die Möglichkeit einer über den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG hinausgehenden eigenen Rechtsverletzung als Zulässigkeitsvoraussetzung der hiergegen gerichteten Klage erforderlich.

3. Die Bayerische Landesapothekerkammer überschreitet mit ihrer freiwilligen Mitgliedschaft in der auf Bundesebene tätigen Dachorganisation ABDA - Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände den ihr durch das Heilberufe-Kammergesetz zugewiesenen Aufgabenbereich nicht.
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Urteil, 21 BV 04.3175




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