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Anspruch einer armenischen Familie auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 37.07 vom 16.12.2008

Rechtsgebiete:AufenthG, AsylVfG, GG
Schlagworte:Anspruch einer armenischen Familie auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen, Entfallen einer gem. § 10 Abs. 3 S. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) eingetretenen Sperrwirkung durch nachträgliche Rücknahme eines Asylantrags
Stichwort:Anspruch einer armenischen Familie auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen
Leitsatz:1. Der am 1. Januar 2005 in Kraft getretene § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG löst die Sperre für eine Erteilung von Aufenthaltstiteln auch dann aus, wenn ein zuvor erlassener, auf § 30 Abs. 3 AsylVfG gestützter Bescheid des Bundesamtes zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestandskräftig war.

2. Die gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eingetretene Sperrwirkung entfällt nicht durch nachträgliche Rücknahme des Asylantrags.

3. Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG muss ein strikter Rechtsanspruch sein, der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Ein Anspruch aufgrund einer Ermessensvorschrift genügt auch dann nicht, wenn das Ermessen im Einzelfall "auf Null" reduziert ist. Ob Regelansprüche oder Ansprüche aufgrund von Sollvorschriften dazu zählen, bleibt offen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 37.07




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