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Anspruch auf stationäre medizinische Rehabilitation gegen Krankenkasse nur bei Notwendigkeit der Durchführung unter ständiger ärztlicher Verantwortung

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BSG – Urteil, B 1 KR 36/06 R vom 26.06.2007

Rechtsgebiete:SGB V, SGB VI, SGB IX, SGB X
Schlagworte:Leistungen zur medizinischen Rehabilitation als Leistungen zur Teilhabe - kein Erstattungsanspruch des zweitangegangenen Sozialhilfeträgers gegen die Krankenkasse bei Adaptionsmaßnahme - Anspruch auf stationäre medizinische Rehabilitation gegen Krankenkasse nur bei Notwendigkeit der Durchführung unter ständiger ärztlicher Verantwortung
Stichwort:Anspruch auf stationäre medizinische Rehabilitation gegen Krankenkasse nur bei Notwendigkeit der Durchführung unter ständiger ärztlicher Verantwortung
Leitsatz:1. Der zweitangegangene Sozialhilfeträger kann von einer Krankenkasse Erstattung wegen Gewährung medizinischer Rehabilitation an einen Versicherten nur verlangen, wenn der Versicherte die gewährte Rehabilitation von seiner Krankenkasse hätte beanspruchen können.

2. Versicherte haben gegen ihre Krankenkasse nur dann Anspruch auf stationäre medizinische Rehabilitation, wenn diese notwendig unter ständiger ärztlicher Verantwortung durchgeführt werden muss und dabei nicht lediglich die Gewährung von Unterkunft in einem nicht gefährdenden Milieu mit Anleitung zur Bewältigung lebenspraktischer und beruflicher Anforderungen im Vordergrund stehen soll.
Volltext: BSG - Urteil, B 1 KR 36/06 R




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