JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung
| Rechtsgebiete: | GG, BBesG, BBG, PostPersRG |
| Schlagworte: | Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost, Personalserviceagentur Vivento, Statusamt, Funktionsämter, abstrakt-funktionelles Amt, konkret-funktionelles Amt, Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung, gleichwertige Tätigkeit bei Nachfolgeunternehmen, Bewerbung, Missbilligung, gerichtliches Disziplinarverfahren, Personalakte, Erfüllung des Beschäftigungsanspruchs |
| Stichwort: | Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung |
| Leitsatz: | Die Deutsche Telekom AG muss den verfassungsrechtlichen Anspruch eines bei ihr tätigen Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung erfüllen, sobald ihn der Beamte geltend macht. Es verstößt gegen Art. 33 Abs. 5 GG, den Beamten stattdessen aufzufordern, sich auf freie Stellen zu bewerben. Eine derartige Bewerbungsaufforderung löst keine Befolgungspflicht gemäß § 55 Satz 2 BBG aus. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 126.07 | |
| Rechtsgebiete: | GG, BBG, PostPersRG |
| Schlagworte: | Bei einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschäftigter Beamter, Versetzung zu einer Personalserviceagentur (Vivento) ohne Übertragung der Funktionsämter, Statusamt, Funktionsämter, abstrakt-funktionelles Amt, konkret-funktionelles Amt, Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung, Umwandlung des Sondervermögens der Deutschen Bundespost in Unternehmen privater Rechtsform, Schutzbereich des Art. 143b Abs. 3 GG, kein Entzug eines Funktionsamtes auf unbestimmte Zeit, Gestaltungsspielraum zur Fortentwicklung und Anpassung des Beamtenrechts an veränderte Umstände steht nur dem Gesetzgeber zu |
| Stichwort: | Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung |
| Leitsatz: | 1. Ein Beamter hat jederzeit Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. Der zeitlich unbefristete Entzug eines Funktionsamtes verletzt diesen Anspruch. 2. Der Schutz des Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG erfasst nicht nur Veränderungen des Statusamtes, sondern erstreckt sich auch auf die Funktionsämter. 3. Der Gestaltungsspielraum nach Art. 33 Abs. 5 GG zur Fortentwicklung und Anpassung des Beamtenrechts an veränderte Umstände steht vorrangig dem Gesetzgeber zu. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 1.06 | |
| Rechtsgebiete: | GG, BBG, PostPersRG |
| Schlagworte: | bei einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschäftigter Beamter, Versetzung zu einer Personalserviceagentur (Vivento) ohne Übertragung der Funktionsämter, Statusamt, Funktionsämter, abstrakt-funktionelles Amt, konkret-funktionelles Amt, Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung, Umwandlung des Sondervermögens der Deutschen Bundespost in Unternehmen privater Rechtsform, Schutzbereich des Art. 143b Abs. 3 GG, kein Entzug eines Funktionsamtes auf unbestimmte Zeit, Gestaltungsspielraum zur Fortentwicklung und Anpassung des Beamtenrechts an veränderte Umstände steht nur dem Gesetzgeber zu |
| Stichwort: | Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung |
| Leitsatz: | 1. Ein Beamter hat jederzeit Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. Der zeitlich unbefristete Entzug eines Funktionsamtes verletzt diesen Anspruch. 2. Der Schutz des Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG erfasst nicht nur Veränderungen des Statusamtes, sondern erstreckt sich auch auf die Funktionsämter. 3. Der Gestaltungsspielraum nach Art. 33 Abs. 5 GG zur Fortentwicklung und Anpassung des Beamtenrechts an veränderte Umstände steht vorrangig dem Gesetzgeber zu. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 26.05 | |
"Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung - Urteile" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum