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Entscheidungen der Gerichte




OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 547/03 vom 04.12.2003

Rechtsgebiete:VwGO, ZPO, GG, AuslG
Schlagworte:Anschrift, ladungsfähige, Rechtsschutzbedürfnis, Abschiebung, Untertauchen, Rechtsmissbrauch, Prozessbevollmächtigter, Nachbesserung, Rechtsschutz, effektiver Zulässigkeit, Duldung, Ehe, Aufenthaltsrecht, gesichertes
Stichwort:Anschrift
Leitsatz:1. Dem Ausländer fehlt für ein Rechtsschutzverfahren gegen seine Abschiebung nicht deshalb das Rechtsschutzinteresse, weil er untergetaucht ist.

2. Sein Antrag kann nicht deshalb als unzulässig abgelehnt werden, weil er keine ladungsfähige Anschrift angegeben hat; insoweit ist - bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten - eine gerichtliche Nachbesserungsverfügung zu erlassen.

3. Art. 6 Abs. 1 GG verhindert die Abschiebung nur dann, wenn der ausländische Ehegatte des Ausländers ein auf Dauer gesichertes Aufenthaltsrecht besitzt.

4. Eine erst beabsichtigte Ehe muss unmittelbar bevorstehen.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 M 547/03



HESSISCHER-VGH – Urteil, 12 UE 1255/03 vom 22.09.2003

Rechtsgebiete:Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80, AuslG, BGB, GG, VwGO
Schlagworte:Anschrift, Assoziationsaufenthaltsrecht, Ehegattenaufenthalt, Erschleichen, Getrenntleben, Lebensgemeinschaft, Passzwang, Schriftsatznachlass, Täuschung
Stichwort:Anschrift
Leitsatz:1. Die zum 1. November 1997 und zum 1. Juni 2000 in Kraft getretenen Änderungen des § 19 AuslG über das eigenständige Aufenthaltsrecht des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft entfalten keine Rückwirkung auf schon vor dem jeweiligen Zeitpunkt getrennt lebend Eheleute.

2. Ein türkischer Arbeitnehmer kann ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht auf der Grundlage einer ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis dann nicht erwerben, wenn er diese durch Vorspiegelung einer ehelichen Lebensgemeinschaft erschlichen hat; auf das Vorliegen einer umgangssprachlich so bezeichneten "Scheinehe" kommt es nicht an.

3. Einem türkischen Arbeitnehmer steht nach vierjähriger ordnungsgemäßer Beschäftigung auf dem deutschen Arbeitsmarkt ein Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthalts- und der Arbeitsgenehmigung auch dann zu, wenn er innerhalb der ersten drei Jahre den Arbeitgeber gewechselt hat.

4. Die Ausländerbehörde ist zur rückwirkenden Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis verpflichtet, wenn dem Ausländer bei Ablauf der zuvor erteilten Erlaubnis ein assoziationsrechtliches Verlängerungsrecht zustand.

5. Die Ausländerbehörde kann sich auf die Passlosigkeit eines Ausländers nicht berufen, wenn sie den Nationalpass in Verwahrung genommen und nicht herausgegeben hat und die Gültigkeit infolge dessen abgelaufen ist.

6. Dem Vertreter einer deutschen Großstadt mit Befähigung zum Richteramt braucht für die Stellungnahme zu einer in der mündlichen Verhandlung erfolgten Vernehmung des Klägers über die Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft kein Schriftsatznachlass gewährt zu werden.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 12 UE 1255/03

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 O 369/01 vom 13.06.2003

Rechtsgebiete:VwGO, ZPO, AuslG, AsylVfG
Schlagworte:Leistungsbescheid, Abschiebekosten, Abschiebung, rechtmäßige, Rechtsgrund : Verwaltungsakt, Verwaltungsakt : Grundlage, Unanfechtbarkeit, Nichtigkeit, Zustellung, Asylbewerber, Gemeinschaftsunterkunft, Anschrift, maßgebliche
Stichwort:Anschrift
Leitsatz:1. Hinreichende Erfolgsaussichten i. S. des § 114 ZPO setzen voraus, dass der Rechtsstandpunkt des Antragstellers ohne Überspannung der Anforderungen zutreffend oder bei schwieriger Rechtslage zumindest vertretbar erscheint (Bestätigung von OVG LSA, Beschl. v. 21.01.2003 - 2 O 421/02 -, m. w. Nachw.).

2. Gegen einen Leistungsbescheid wegen Abschiebekosten (§ 82 AuslG) können grundsätzlich auch rechtliche Mängel des Abschiebeverfahrens geltend gemacht werden. Das gilt nicht für den unanfechtbaren Verwaltungsakt, auf dessen rechtlicher Grundlage die Abschiebung vollzogen wurde, sofern er nicht nichtig ist oder sich vor Eintritt der Unanfechtbarkeit erledigt hatte.

3. War der Ausländer in der Gemeinschaftsunterkunft "unbekannt", so muss er eine Zustellung dort regelmäßig gegen sich gelten lassen (§ 10 AsylVfG).
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 O 369/01

BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 24.97 vom 13.04.1999

Rechtsgebiete:GG, VwGO, ZPO, VwZG, VwVfG, BRAGO, GKG
Schlagworte:Angabe einer Postfachanschrift, Anschrift, anwaltliche Vertretung, Bezeichnung der Parteien, eingeschriebener Brief, Erreichbarkeit, Ersatzzustellung, Gebäudeteil, Gerichtskosten, Hausgenossen, Hausnummer, Hinweis des Gerichts, Klageschrift, Kostenerstattungsanspruch, Kostenforderung, Ladung, ladungsfähige Anschrift, Mitwirkung des Empfängers, Mitwirkungspflicht, natürliche Person, Niederlegung, notwendiger Inhalt der Klageschrift, öffentliche Zustellung, Ordnungsvorschrift, Ort, örtliche Zuständigkeit, persönliches Erscheinen, Postzustellungsurkunde, schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen, Sicherung, Sicherungsbedürfnis, Sollvorschrift, Straße, Vermieter, vorbereitende Schriftsätze, Vorschußpflicht, Wohnanschrift, Wohnsitz, Wohnung, Wohnungsanschrift, Zulässigkeit der Klage, Zustellung, Zustellungsversuch.
Stichwort:Anschrift
Leitsatz:Leitsätze:

1. § 82 Abs. 1 VwGO erfordert bei natürlichen Personen in der Regel die Angabe der Wohnungsanschrift und ihrer Änderung.

2. Die Wohnungsanschrift ist nur anzugeben, wenn sie sich nicht bereits aus den Akten ergibt, sonstwie bekannt ist oder sich auf andere Weise ohne Schwierigkeiten ermitteln läßt. Erforderlichenfalls muß das Gericht dem Kläger einen Hinweis geben.

3. Die Pflicht zur Angabe der Wohnungsanschrift entfällt, wenn ihre Erfüllung unmöglich oder unzumutbar ist.

4. Entspricht die Klage den in § 82 Abs. 1 VwGO genannten Voraussetzungen nicht, so hat der Vorsitzende oder der Berichterstatter den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern (§ 82 Abs. 2 VwGO).

5. Wird die Angabe der Wohnungsanschrift ohne zureichenden Grund verweigert, kann das Verwaltungsgericht nicht in der Sache entscheiden.

6. Die Angabe eines Postfaches ist nicht ausreichend, auch wenn mit ihrer Hilfe Zustellungen möglich sind.

Urteil des 1. Senats vom 13. April 1999 - BVerwG 1 C 24.97 -

I. VG Karlsruhe vom 31.08.1994 - Az.: VG 3 K 3002/93 -
II. VGH Mannheim vom 11.03.1997 - Az.: VGH 9 S 2903/95 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 24.97


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