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Anschlusszwang Benutzungszwang

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VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 10 S 2731/03 vom 28.08.2006

Rechtsgebiete:KrW-/AbfG, LAbfG, LVG, LKrO
Schlagworte:Abfallwirtschaftssatzung, Abfallrechtsbehörde, Öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger, Anschlusszwang Benutzungszwang, Befugnisnorm, Ermächtigungsgrundlage, Gesetzesvorbehalt, Zuständigkeit
Stichwort:Anschlusszwang Benutzungszwang
Leitsatz:1. Der Vollzug des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie der abfallrechtlichen Vorschriften des Landes und der Kommunen obliegt in Baden-Württemberg den Abfallrechtsbehörden. Dies gilt auch für den Erlass einer Verfügung zur Durchsetzung des durch kommunales Satzungsrecht angeordneten Anschluss- und Benutzungszwangs.

2. Der durch die Abfallwirtschaftssatzung eines Landkreises vorgeschriebene Anschluss- und Benutzungszwang kann nicht durch Verfügung des Landkreises als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger durchgesetzt werden. Das Landesrecht sieht insoweit weder die Zuständigkeit der Selbstverwaltungskörperschaft noch die notwendige Befugnisnorm vor. Behördliche Eingriffsmaßnahmen können nicht ohne gesetzliche Ermächtigungsgrundlage im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses auf Grund der "Anstaltsgewalt" ergehen.

3. Bundesrechtlich ist der Landesgesetzgeber nicht daran gehindert, an Stelle der Abfallrechtsbehörden die kommunalen Entsorgungsträger zum Erlass von Verfügungen zur Durchsetzung des satzungsrechtlichen Anschluss- und Benutzungszwangs zu ermächtigen.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 10 S 2731/03




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