JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Anschlussleitung
| Rechtsgebiete: | KAG |
| Schlagworte: | Kostenerstattungsrecht, Kostenerstattung, Kostenersatz, Aufwendung, Aufwendungsersatz, Aufwendungsersatzanspruch, Erstattung, Herstellung, Grundstücksanschlusskanal, Abwasseranschluss, Abwasserkanal, Grundstücksanschluss, Kanalanschluss, Abwasserbeseitigung, Entwässerungskanal, Anschlussleitung, leitungsgebundene Anlage, Pauschalbetrag, öffentlicher Verkehrsraum, Erstattungspflicht, Entstehen der Erstattungspflicht, Festsetzung, Heranziehung, Festsetzungsverjährung, Festsetzungsfrist, Verjährung, Fertigstellung, Herstellung, Betriebsfertigkeit, Funktionsfähigkeit, Abnahme, Entwässerungseinrichtung, Widmung, konkludente Widmung, öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis, öffentlich-rechtliche Nutzungsordnung, Sondergebrauch, Inanspruchnahme, Anschluss, Indienststellung |
| Stichwort: | Anschlussleitung |
| Leitsatz: | Der Aufwendungsersatzanspruch für die Herstellung eines im öffentlichen Verkehrsraum verlegten Abwasseranschlusskanals entsteht mit dessen Fertigstellung. In tatsächlicher Hinsicht ist der Anschlusskanal fertiggestellt, wenn er mit der auf dem Grundstück vorhandenen Entwässerungsleitung funktionsbereit verbunden ist. Die "Fertigstellung" ist zusätzlich von der dauerhaften rechtlichen Sicherung der Möglichkeit, Abwasser mittels des Anschlusskanals abzuleiten, abhängig. Dies setzt eine zumindest konkludente Widmung des Anschlusskanals voraus. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 10506/06.OVG | |
| Rechtsgebiete: | KAG LSA, WG LSA, AVBWasserV, DIN 1988 |
| Schlagworte: | Trinkwasser, Trinkwasseranschluss, Grundstücksanschluss, Anschluss, Anschlussleitung, Trinkwasseranschlussleitung, Hausleitungen, Kundenanlage, Grundgebühr, Spülung |
| Stichwort: | Anschlussleitung |
| Leitsatz: | Der Benutzungstatbestand für eine Grundgebühr ist bei einer leitungsgebundenen öffentlichen Einrichtung ab dem Zeitpunkt erfüllt, von dem der Gebührenpflichtige einen betriebsbereiten Anschluss an das Leitungsnetz unterhält. Das Bestehen eines Trinkwasseranschlusses hängt grundsätzlich davon ab, ob zwischen dem Verteilungsnetz und der Kundenanlage auf dem anzuschließenden Grundstück eine Verbindungsleitung besteht. In den Fällen, in denen auf Grund der fehlenden Bebauung des Grundstücks keine anschlussbereiten Hausleitungen, d.h. keine ordnungsgemäße Kundenanlage, vorgehalten werden, reicht es aus, dass die Anschlussleitung an einem Wasserzähler auf dem Grundstück endet. Einem unbebauten Grundstück insoweit gleichgestellt ist aber ein Grundstück mit einem unbewohnbaren Wohnhaus oder einer nicht nutzungsfähigen Bebauung, auf dem (noch) kein Wasser verbraucht wird und wo ebenfalls keine ordnungsgemäße Kundenanlage vorgehalten wird. Wird ein Grundstück an die Wasserversorgung angeschlossen, entfällt die Grundgebührenpflicht nicht, wenn der Grundstückseigentümer einerseits durch fehlende Nutzung und Spülung der Anschlussleitung die (wasser)rechtliche Notwendigkeit einer Absperrung oder Abtrennung der Anschlussleitung herbeiführt, andererseits aber nicht selbst eine solche Maßnahme beantragt oder sich zumindest auf Anfrage damit einverstanden erklärt und so auf sein Anschlussrecht aus der Wasserversorgungssatzung verzichtet. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 4 L 313/05 | |
| Rechtsgebiete: | KAG LSA |
| Schlagworte: | Grundstücksanschluss, Spülung, Reinigung, Kostenerstattung, Hausanschluss, Sonderinteresse, Verstopfung, Anschlussleitung |
| Stichwort: | Anschlussleitung |
| Leitsatz: | Geht man davon aus, dass § 8 KAG LSA i.V.m. der heranzuziehenden Satzungsregelung der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft einschränkend dahingehend auszulegen ist, dass ein Aufwendungsersatz nur für dem Sonderinteresse des Grundstückseigentümers dienende Maßnahmen gefordert werden kann, d.h. für Maßnahmen mit einer konkreten aktuellen Nützlichkeit für den Grundstückseigentümer, ist eine Überlagerung dieses Sonderinteresses durch andere Pflichtenzuweisungen der Rechtsordnung, namentlich infolge einer Verursachung der Verstopfung durch einen der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft zuzurechnenden Umstand nicht ausgeschlossen. Angesichts der vom Landesgesetzgeber im Grundsatz zu Lasten des Grundstückseigentümers vorgenommenen Kostenverteilung muss dann aber feststehen, dass die Verstopfung der Körperschaft überhaupt zuzurechnen ist. Lässt sich nicht klären, ob die Verstopfung der Körperschaft oder dem Grundstückseigentümer zuzurechnen ist, bleibt es bei der grundsätzlichen Kostentragungspflicht des Grundstückseigentümers. Nimm man an, dass den Grundstückseigentümer die Kostenlast für notwendige Unterhaltungsarbeiten am Grundstücksanschluss schon dann trifft, wenn sich die Arbeiten - ohne dass ein Sonderinteresse des Eigentümers erforderlich ist - aus der Zweckbestimmung der öffentlichen Abwasserbeseitigung, der Benutzung oder einer zurechenbaren Veranlassung durch den Grundstückseigentümer ergeben, kann ein Kostenersatzanspruch ebenfalls entfallen, wenn diese Arbeiten auf einen der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft zurechenbaren Umstand zurückzuführen sind. Allerdings muss dann auch feststehen, dass die Körperschaft insoweit verantwortlich ist. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 4 L 259/05 | |
| Rechtsgebiete: | EWS, KAG |
| Schlagworte: | Anschlussleitung, Anschlussstutzen, Hausanschlusskosten, Reparatur, Sammelleitung, Sanierung, Unterhaltung |
| Stichwort: | Anschlussleitung |
| Leitsatz: | Sind Hausanschlussleitungen bei der Verlegung dadurch mit der Sammelabwasserleitung verbunden worden, dass diese "angeschlagen" worden ist und die Anschlussleitungen "hineingesteckt" worden sind, sind Sanierungsarbeiten zum Abdichten der Eintrittsstellen der Anschlussleitungen in die Sammelleitung als Maßnahmen an der Sammelleitung einzuordnen. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 5 UE 2565/03 | |
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