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Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 10145/06.OVG vom 25.04.2006

Rechtsgebiete:KAG, GemHVO, BGB, VOB/A
Schlagworte:Kosten, Kostenerstattung, Aufwendungen, Erstattung von Aufwendungen, Aufwendungsersatz, Hausanschlusskosten, Anschlusskosten, Erstattungsanspruch, Wasseranschluss, Grundstücksanschlussleitung, Hauptwasserleitung, Erneuerung, Wasserversorgung, Wasserleitung, Ausschreibung, Bieter, Bewerber, Angebot, Auftrag, öffentlicher Auftrag, Zuschlag, Mischkalkulation, Aufpreisen, Abpreisen, Leistungsverzeichnis, Verdingungsunterlagen, Wertung, Vergabeentscheidung, Bauauftrag, Auftragsvergabe, Erforderlichkeit, Preis, Einheitspreis, Gesamtpreis, Kostenträger, Mehrkosten, unangemessene Höhe
Stichwort:Anschlusskosten
Leitsatz:Für die Erneuerung von Grundstücksanschlüssen kann eine (Verbands-)Gemeinde auf der Grundlage des § 13 Abs. 1 Satz 1 KAG nur die Aufwendungen erstattet verlangen, die sie für erforderlich halten darf. Diese Begrenzung der Erstattungspflicht ist nicht gleichbedeutend mit dem beitragsrechtlichen Grundsatz, dass nur der erforderliche Aufwand beitragsfähig ist.

Werden Maßnahmen zur Erneuerung einer öffentlichen Einrichtung ausgeschrieben, deren Kosten zum Teil von konkret begünstigten Grundstückseigentümern in voller Höhe erstattet verlangt und zum anderen Teil als einmalige Beiträge oder als laufende Entgelte auf eine Solidargemeinschaft umgelegt werden (sollen), ist ein Hinweis darauf in die Verdingungsunterlagen aufzunehmen. Bei der Entscheidung, welches der in die Wertung einzubeziehenden Angebote als das wirtschaftlichste erscheint, ist auf diese unterschiedlichen Kosteninteressen Rücksicht zu nehmen, ggf. müssen sie gegeneinander abgewogen werden. Angesichts des geringeren Spielraums der (Verbands-)Gemeinde bei Kosten, die in voller Höhe von den Grundstückseigentümern erstattet verlangt werden, wird im Zweifel der Zuschlag auf das Angebot zu erteilen sein, das hinsichtlich der Grundstücksanschlüsse das günstigere ist.

In einem solchen Vergabeverfahren sind Angebote von der Wertung auszuschließen, die den tatsächlichen Preis einer Einzelleistung nicht an ihrer Position des Leistungsverzeichnisses offenlegen, sondern in der Preisangabe einer anderen Position "verstecken" und damit auf einer unzulässigen Mischkalkulation beruhen (im Anschluss an BGHZ 159, 186 = NJW-RR 2004, 1626).
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 10145/06.OVG



THUERINGER-OVG – Beschluss, 4 EO 810/02 vom 14.07.2003

Rechtsgebiete:ThürKAG, ThürKO, ThürWG, BauGB
Schlagworte:Anschlussbeitrag, Entwässerungseinrichtung, Kanalanschluss, Anschluss- und Benutzungszwang, Rückstausicherung, Hebeanlage, Verhältnismäßigkeit, Zumutbarkeit, Anschlusskosten, Grundstücksgröße, Verkehrswert, Vertrauensschutz, Baugenehmigung, Bindungswirkung, Innenbereich, Außenbereich, Straße, trennende Wirkung, Beitragsrecht
Stichwort:Anschlusskosten
Leitsatz:1. Eine Befreiung vom Anschlusszwang kann nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommen, wenn die zur Beseitigung des Abwassers verpflichtete Gemeinde den Anschlusszwang nicht durchsetzen darf, weil er sich im Einzelfall als unverhältnismäßig darstellt. Dabei dürfen die Anschlusskosten nicht absolut betrachtet werden, sondern in Relation zum anzuschließenden Grundstück (Größe, Lage, Verkehrswert).

2. Ist bei der Ermittlung des Beitrags eine bauplanungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen (Abgrenzung Innen-/Außenbereich), weil die Bemessung der beitragspflichtigen Fläche solchen baurechtlichen Kriterien folgt, dann hat eine bestandskräftige Baugenehmigung gleichwohl keine förmliche Bindungswirkung für die beitragsrechtliche Veranlagung. Die Bewertung der Bauaufsichtsbehörde ist nur maßgebend, soweit sie auch zutrifft.
Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 4 EO 810/02


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