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OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Urteil, 1 L 58/02 vom 24.03.2004

Rechtsgebiete:KAG M-V, GBBerG, SachenR-DV
Schlagworte:Anschlussbeitrag, Abgeltungsfläche, Regelungslücke, Analogie, sachliche Beitragspflicht, Hinterliegergrundstück, Eigentümeridentität, rechtliche Absicherung, beschränkte persönliche Dienstbarkeit, Anschlussgenehmigung
Stichwort:Anschlussgenehmigung
Leitsatz:1. Zur Schließung einer satzungsrechtlichen Regelungslücke im Wege der Analogie.

2. Zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht unter dem Gesichtspunkt der rechtlichen Absicherung des Anschlussvorteils.

3. In einer Hinterliegersituation bedarf es im Falle der Eigentümeridentität bezüglich Anlieger- und Hinterliegergrundstück keiner rechtlichen Sicherung des Leitungsrechts.

4. Verläuft ein Hauptentwässerungskanal über privaten Grundbesitz, stellt die kraft Gesetzes gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 Nr. 1 GBBerG i.V.m. § 1 Satz 1 SachenR-DV begründete beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu Gunsten des Betreibers der Entwässerungsanlage eine hinreichende rechtliche Absicherung des Anschlussvorteils dar.
Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Urteil, 1 L 58/02




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