JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Anschlussdelikt
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Stichwort: | Anschlussdelikt |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 3 Ws 515/07 | |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Schlagworte: | Kostenentscheidung, Anfechtbarkeit: nebenkläger, Berufungrechtzug, Kostentragungspflicht des Angeklagten |
| Stichwort: | Anschlussdelikt |
| Leitsatz: | Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, nach der die dem Nebenkläger im Berufungsrechtszug entstandenen notwendigen Auslagen in den Fällen, in denen der Angeklagte mit seinem auf das Strafmaß beschränkten Rechtsmittel vollen Erfolg erzielt, in entsprechender Anwendung des § 472 Abs. 1 StPO dem Angeklagten aufzuerlegen sind, soweit es nicht unbillig wäre, den Angeklagten damit ganz oder teilweise zu belasten. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 3 Ws 276/04 | |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Stichwort: | Anschlussdelikt |
| Leitsatz: | 1. § 261 Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit Strafverteidiger nur dann mit Strafe bedroht werden, wenn sie im Zeitpunkt der Annahme ihres Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatten. 2. Strafverfolgungsbehörden und Gerichte sind bei der Anwendung des § 261 Absatz 2 Nummer 1 StGB verpflichtet, auf die besondere Stellung des Strafverteidigers schon ab dem Ermittlungsverfahren angemessen Rücksicht zu nehmen. |
| Volltext: BVERFG - Urteil, 2 BvR 1520/01 | |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Stichwort: | Anschlussdelikt |
| Leitsatz: | 1. § 261 Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit Strafverteidiger nur dann mit Strafe bedroht werden, wenn sie im Zeitpunkt der Annahme ihres Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatten. 2. Strafverfolgungsbehörden und Gerichte sind bei der Anwendung des § 261 Absatz 2 Nummer 1 StGB verpflichtet, auf die besondere Stellung des Strafverteidigers schon ab dem Ermittlungsverfahren angemessen Rücksicht zu nehmen. |
| Volltext: BVERFG - Urteil, 2 BvR 1521/01 | |
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