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Anschlussdelikt

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ws 515/07 vom 16.10.2007

Rechtsgebiete:StPO
Stichwort:Anschlussdelikt
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 3 Ws 515/07



OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ws 276/04 vom 29.06.2004

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Kostenentscheidung, Anfechtbarkeit: nebenkläger, Berufungrechtzug, Kostentragungspflicht des Angeklagten
Stichwort:Anschlussdelikt
Leitsatz:Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, nach der die dem Nebenkläger im Berufungsrechtszug entstandenen notwendigen Auslagen in den Fällen, in denen der Angeklagte mit seinem auf das Strafmaß beschränkten Rechtsmittel vollen Erfolg erzielt, in entsprechender Anwendung des § 472 Abs. 1 StPO dem Angeklagten aufzuerlegen sind, soweit es nicht unbillig wäre, den Angeklagten damit ganz oder teilweise zu belasten.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 3 Ws 276/04

BVERFG – Urteil, 2 BvR 1520/01 vom 30.03.2004

Rechtsgebiete:StGB
Stichwort:Anschlussdelikt
Leitsatz:1. § 261 Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit Strafverteidiger nur dann mit Strafe bedroht werden, wenn sie im Zeitpunkt der Annahme ihres Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatten.

2. Strafverfolgungsbehörden und Gerichte sind bei der Anwendung des § 261 Absatz 2 Nummer 1 StGB verpflichtet, auf die besondere Stellung des Strafverteidigers schon ab dem Ermittlungsverfahren angemessen Rücksicht zu nehmen.
Volltext: BVERFG - Urteil, 2 BvR 1520/01

BVERFG – Urteil, 2 BvR 1521/01 vom 30.03.2004

Rechtsgebiete:StGB
Stichwort:Anschlussdelikt
Leitsatz:1. § 261 Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit Strafverteidiger nur dann mit Strafe bedroht werden, wenn sie im Zeitpunkt der Annahme ihres Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatten.

2. Strafverfolgungsbehörden und Gerichte sind bei der Anwendung des § 261 Absatz 2 Nummer 1 StGB verpflichtet, auf die besondere Stellung des Strafverteidigers schon ab dem Ermittlungsverfahren angemessen Rücksicht zu nehmen.
Volltext: BVERFG - Urteil, 2 BvR 1521/01


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