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OLG-ZWEIBRüCKEN – Beschluss, 5 UF 200/02 vom 19.09.2003

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Anschlussberufungsfrist, Abänderungsklage
Stichwort:Anschlussberufungsfrist
Leitsatz:Die Befristung der Anschlussberufung durch Art. 2 des ZPO-Reformgesetzes vom 27. Juli 2001 ändert nichts an der Befugnis, auch nach Fristablauf aufgrund eingetretener tatsächlicher Veränderungen statt der Erhebung einer selbständigen Abänderungsklage in einem noch laufenden Berufungsverfahren einen höheren Unterhaltsanspruch geltend zu machen.

Ein erweitertes Unterhaltsverlangen kann indes nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 323 ZPO geltend gemacht werden.
Volltext: OLG-ZWEIBRüCKEN - Beschluss, 5 UF 200/02




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