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Entscheidungen der Gerichte




VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 1 S 2263/02 vom 22.01.2004

Rechtsgebiete:FwG
Schlagworte:Feuerwehrrecht, Feuerwehreinsatz, Pflichtaufgabe, Schadenfeuer, Anschein, Ex-ante-Sicht, Kostenersatz, grobe Fahrlässigkeit, Pflanzliche Abfälle, Sonnenuntergang, Dämmerung
Stichwort:Anschein
Leitsatz:1. Für die Beurteilung, ob ein Schadenfeuer - und damit eine Pflichtaufgabe im Sinne des § 2 Abs. 1 FwG - vorliegt, kommt es auf die im Recht der Gefahrenabwehr allgemein gebotene Ex-ante Sicht, also auf den Sach- und Kenntnisstand im Zeitpunkt des behördlichen Handelns an.

2. Der Kostenersatzanspruch nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG kommt auch in Fällen in Betracht, in denen der Kostenverursacher lediglich den Anschein eines Schadenfeuers hervorruft. Nur so wird die rechtlich gebotene Kongruenz der Anwendungsbereiche der Pflichtaufgaben nach § 2 Abs. 1 FwG und des Kostenersatzanspruchs nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG gewährleistet.

3. Zur "groben Fahrlässigkeit" im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG im Falle eines Verstoßes gegen das Verbot, nach Sonnenuntergang pflanzliche Abfälle zu verbrennen (§ 2 Abs. 2 Satz 6 der Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 30.4.1975, GBl. S. 187; zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 12.2.1996, GBl. S. 116).
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 1 S 2263/02



OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 2 L 523/02 vom 16.10.2003

Rechtsgebiete:LSA-BauO, VwGO, FGO, BGB
Schlagworte:Stellplatz, Baugenehmigung, Bedingung, Bauherr, Vollmacht, Anschein, Duldung, Duldungsvollmacht, Anscheinsvollmacht, Rechtsnachfolge, Stellplatzpflicht, Herstellung, Stellplatzablösung, Surrogat, Ablösebetrag, Sonderabgabe, Zweckverbindung, Leistungsbescheid, Rechtslage, maßgebliche, Widerspruchsbescheid, Zeitpunkt, maßgeblicher, Verwaltungsakt : Dauerwirkung, Wirkung, dauernde, Wirkung, zukünftige, Rechtswidrigkeit, nachträgliche, Rechtslage, künftige
Stichwort:Anschein
Leitsatz:1. Bei der Stellplatzablösung ist maßgeblich die Sach- und Rechtlage zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung; Änderungen zwischen Leistungs- und Widerspruchbescheid sind noch zu beachten, nicht hingegen Änderungen zwischen Widerspruchsbescheid und der letzten mündlichen Verhandlung. Ohne Bedeutung sind Rechtsänderungen, die zwar bereits verkündet sind, aber erst in der Zukunft in Kraft treten.

2. Bauherr ist, wer ein Bauvorhaben vorbereitet, ausführt oder es vorbereiten bzw. ausführen lässt. Als Bauherr behandeln lassen muss sich auch, wer gegenüber der Baubehörde durch Einreichen des Bauantrags als Bauherr auftritt.

3. Der Ablösebetrag ist als Surrogat der Herstellung von Stellplätzen zweckgebunden.

4. Die Ablösepflicht nimmt nicht an der dinglichen Verpflichtung der Baugenehmigung teil.

Sie ist unabhängig von der Person des Bauherrn oder Grundstückseigentümers.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 2 L 523/02


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