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VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 9 S 2312/06 vom 28.03.2008

Rechtsgebiete:SGB IX, PBefG, BGB, VwGO
Schlagworte:Unentgeltliche Beförderung, Freifahrtberechtigung, Komfortzuschlag, Anrufsammeltaxi, Ruftaxi, Linienersatzverkehr, Linienverkehr, Fahrplan, Haltestelle, Endpunkt, Wunschziel, Abfahrtszeit, Regelmäßiger Verkehr, Beförderer, Unternehmer, Beförderungsvertrag, Vorbeugender Rechtsschutz
Stichwort:Anrufsammeltaxi
Leitsatz:Der Anspruch auf unentgeltliche Beförderung aus § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX berechtigt auch zur Nutzung eines Anrufsammeltaxis, wenn dieses zu bestimmten Zeiten anstelle des regulär verkehrenden Busses eingesetzt wird, die Fahrten im Linienfahrplan ausgewiesen sind und vom Beförderten nicht von der Option Gebrauch gemacht wird, sich an ein anderes Ziel als die im Fahrplan aufgeführten Haltestellen fahren zu lassen.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 9 S 2312/06




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