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Anrechnung von Übergangsgeld

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LAG-MUENCHEN – Urteil, 3 Sa 232/03 vom 30.10.2003

Rechtsgebiete:BetrAVG
Schlagworte:Betriebliche Altersversorgung, Anrechnung von Übergangsgeld, Betriebsrente, Fiktiver Rentenwert, Restübergangsgeld, Restübergangsgeld-Anrechnung
Stichwort:Anrechnung von Übergangsgeld
Leitsatz:1. Der Abzug eines "fiktiven Rentenwerts aus Restübergangsgeld", das dem früheren Arbeitnehmer einer Rundfunkanstalt bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nach einer vor Inkrafttreten des BetrAVG geschaffenen Versorgungsordnung gezahlt wurde, vom Anspruch auf betriebliches Altersruhegeld, das aufgrund §§ 18, 30d BetrAVG gezahlt wird, ist gem. § 134 BGB i.V.m. § 30d Abs. 3 Satz 3 BetrAVG unzulässig.

2. Die Zahlung des ungekürzten betrieblichen Altersruhegeldes trotz der zuvor erfolgten Zahlung des Übergangsgeldes stellt zwar eine zweckwidrige Doppelbegünstigung des betreffenden Arbeitnehmers dar. Dieser Widerspruch lässt sich jedoch nur bereicherungsrechtlich (§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB) auflösen.
Volltext: LAG-MUENCHEN - Urteil, 3 Sa 232/03




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