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Anrechnung von böswillig unterlassenem Verdienst

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 9 AZR 194/99 vom 22.02.2000

Rechtsgebiete:KSchG, BGB
Schlagworte:Anrechnung von böswillig unterlassenem Verdienst
Stichwort:Anrechnung von böswillig unterlassenem Verdienst
Leitsatz:Leitsätze:

Die Anrechnung eines sogenannten hypothetischen Verdienstes nach § 11 Nr. 2 KSchG, § 615 Satz 2 BGB kommt auch in Betracht, wenn die Beschäftigungsmöglichkeit bei dem Arbeitgeber besteht, der sich mit der Annahme der Dienste des Arbeitnehmers in Verzug befindet. Voraussetzung ist ein Angebot des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die Arbeit jedenfalls vorläufig für die Dauer des Kündigungsschutzrechtsstreits aufzunehmen (Bestätigung BAG 14. November 1985 - 2 AZR 98/84 - BAGE 50, 164).

Der Arbeitnehmer handelt nicht böswillig, wenn er unterläßt, ein Urteil des Arbeitsgerichts, mit dem der Arbeitgeber verurteilt worden ist, den Arbeitnehmer für die Dauer des Kündigungsschutzprozesses weiterzubeschäftigen, zu vollstrecken oder die Vollstreckung anzudrohen.

Aktenzeichen: 9 AZR 194/99
Bundesarbeitsgericht 9. Senat Urteil vom 22. Februar 2000
- 9 AZR 194/99 -

I. Arbeitsgericht
Leipzig
- 11 Ca 8632/97 -
Urteil vom 14. Januar 1998

II. Landesarbeitsgericht
Sächsisches
- 4 Sa 222/98 -
Urteil vom 20. Januar 1999
Volltext: BAG - Urteil, 9 AZR 194/99




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