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Anrechnung des Barwerts der Altersversorgung auf Ausgleichsanspruch

Entscheidungen der Gerichte




OLG-MUENCHEN – Urteil, 7 U 2055/09 vom 05.08.2009

Rechtsgebiete:HGB
Schlagworte:Anrechnung des Barwerts der Altersversorgung auf Ausgleichsanspruch
Stichwort:Anrechnung des Barwerts der Altersversorgung auf Ausgleichsanspruch
Leitsatz:I. Der vom Versicherungsunternehmen überwiegend mitfinanzierte Barwert der Altersversorgung kann ungeachtet der Unwirksamkeit einer Regelung in den VVW-Bestimmungen (st. Rspr., vgl. BGH NJW 2003, 290) auf den Ausgleichsanspruch angerechnet werden, wenn und soweit die ungekürzte Zuerkennung des Ausgleichsanspruchs nach den Vorstellungen der Parteien sowie ihrem Verhalten während des Vertreterverhältnisses und unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls unbillig wäre (st. Rspr., BGH NJW 2003, 1244; NJW 2003, 3351). Dies beurteilt sich nach § 89 b Abs.1 Nr. 3 HGB (vgl. auch Entscheidung des Senats vom 21.12.2005, VersR 2006, 1124).

II. Es bestehen keine überzeugenden Gründe von der in ständiger Rechtsprechung (seit BGH NJW 1966, 1962) hierfür herangezogenen Annahme einer "funktionellen Verwandtschaft" zwischen Altersversorgung und Ausgleichsanspruch abzurücken. Sinn und Zweck der unmittelbar nach Ausscheiden dem Versicherungsvertreter gewährten Altersversorgung ist die finanzielle Absicherung seines Lebensunterhalts. Diesem Zweck dient auch der Ausgleichsanspruch. Der Begriff der "funktionellen Verwandtschaft" setzt keine Identität oder Deckungsgleichheit der Ansprüche voraus, die gleichartige Zielrichtung ist ausreichend.

III. Eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigt auch die Möglichkeit des Widerrufs bzw. teilweisen Widerrufs der Versorgungszusage in Ziffer 8.1. der VVW-Bestimmungen nicht, da in diesen Fällen der Ausgleichsanspruch gem. Ziffer 8.2. der VVW -Bestimmungen in vollem Umfang verbleibt.

IV. Hat der Prinzipal einen überwiegenden Anteil an der Finanzierung der Altersversorgung übernommen, bestehen keine Zweifel daran, dass eine Doppelbelastung des Prinzipals eintreten würde, wenn er - wie vom Versicherungsvertreter beantragt - neben der auf seiner Leistung beruhenden Altersversorgung auch noch den Ausgleichsanspruch in voller Höhe leisten müsste.
Volltext: OLG-MUENCHEN - Urteil, 7 U 2055/09




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