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Anrechnung der Kündigungsschutzabfindung

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LAG-KOELN – Beschluss, 13 Ta 291/03 vom 30.09.2003

Rechtsgebiete:KostO, KSchG, ZPO, RPflG, ArbGG, BSHG, VO
Schlagworte:Prozesskostenhilfe, Beschwerde, Anrechnung der Kündigungsschutzabfindung
Stichwort:Anrechnung der Kündigungsschutzabfindung
Leitsatz:Wird die Abfindung zum Ausgleich des Schuldensaldos auf dem Girokonto verwand, sind auch diese Beträge letztlich dem Vermögen des Klägers durch Befreiung von bestehenden Verbindlichkeiten zugeflossen; er erspart sich dadurch nicht zuletzt die Zinsbelastung und hat es nun in der Hand, durch neuerliche Inanspruchnahme der ihm eingeräumten Kreditlinie Geld aufzunehmen.

Zahlungspflichten aus privaten Darlehen sind bei der Berechnung der Eigenbeteiligung an den Kosten der Prozessführung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen

(Bestätigung der bisherigen Bezirksrechtsprechung).

Wird auf die sofortige Beschwerde hin zwar die Höhe der Einmalzahlung bestätigt, jedoch Ratenzahlung angeordnet, kann dies eine hälftige Reduzierung der Beschwerdegebühr nach § 131 b KostO rechtfertigen.
Volltext: LAG-KOELN - Beschluss, 13 Ta 291/03




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