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Anrechnung der gesetzlichen Rente bei Teilzeitkräften

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 3 AZR 385/97 vom 14.10.1998

Rechtsgebiete:BetrAVG, GG, BeschFG, VBL-Satzung
Schlagworte:Anrechnung der gesetzlichen Rente bei Teilzeitkräften
Stichwort:Anrechnung der gesetzlichen Rente bei Teilzeitkräften
Leitsatz:Leitsatz:

Nach der VBL-Satzung steht den Teilzeitkräften entsprechend ihrer geringeren Arbeitszeit eine niedrigere Gesamtversorgung zu als den Vollzeitkräften. Auf diese Gesamtversorgung ist die Sozialversicherungsrente auch insoweit anzurechnen, wie sie auf früheren Vollzeitbeschäftigungen beruht. Die Anrechnungsregelung verstößt nicht gegen § 5 Abs. 2 BetrAVG. Ebensowenig ergibt sich ein Anrechnungsverbot aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), dem Verbot der Diskiminierung von Teilzeitbeschäftigten (§ 2 Abs. 1 BeschFG) oder dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG. Die Anrechnung der vollen Sozialversicherungsrente entspricht dem Versorgungsziel und der Ergänzungsfunktion der Zusatzversorgung.

Aktenzeichen: 3 AZR 385/97
Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 14. Oktober 1998
- 3 AZR 385/97 -

I. Arbeitsgericht
Düsseldorf
Urteil vom 05. November 1996
- 1 Ca 1666/96 -

II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
Urteil vom 11. April 1997
- 11 Sa 1844/96 -
Volltext: BAG - Urteil, 3 AZR 385/97




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