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Anrechnung bei Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ws 287/03 vom 20.10.2003

Rechtsgebiete:StGB, StPO
Schlagworte:Wiedergutmachungsleistung, Anrechnung bei Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung, analoge Anwendung, Verschlechterungsverbot
Stichwort:Anrechnung bei Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung
Leitsatz:Vom Verurteilten als Geldbuße an den Geschädigten erbrachte Wiedergutmachungsleistungen gemäß § 56 f Abs. 3 Satz 2 StGB können nicht auf eine zu verbüßende Freiheitsstrafe angerechnet werden. Es scheidet auch eine analoge Anwendung der Vorschrift aus. Eine dennoch durchgeführte Anrechnung kann im Beschwerdeverfahren wegen des Verbots der reformatio in peius nicht rückgängig gemacht werden.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ws 287/03




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