JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Anrechnung als Einkommen
| Rechtsgebiete: | BSHG, VO zu BSHG, SGB III |
| Schlagworte: | Arbeitslosenhilfe, Anrechnung als Einkommen, Bedarfszeitraum, Einkommenszufluss im -, Bedarfszeitraum, Kalendermonat als regelmäßiger -, Einkommen, Zuordnung zu Bedarfszeitraum, Einkommensanrechnung, Einkommenszufluss, Kalendermonat als Regelbedarfszeitraum, Monatsende, Einkommenszufluss zum -, Sozialhilfe, Zufluss von Einkommen, Zufluss, normativer, Zuflusszeitpunkt |
| Stichwort: | Anrechnung als Einkommen |
| Leitsatz: | 1. Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt ist "Bedarfszeitraum", in Bezug auf den die Hilfe zu berechnen und innerhalb dessen zufließendes Einkommen als Einkommen zu berücksichtigen ist, grundsätzlich der jeweilige Kalendermonat. 2. Auch Einkommen, das regelmäßig erst zum Ende eines Kalendermonats zufließt, ist grundsätzlich nur als Einkommen des Kalendermonats anzurechnen, in dem es tatsächlich zugeflossen ist. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 68.03 | |
| Rechtsgebiete: | BSHG, DVO zu § 76 BSHG, EigZulG, SGB III |
| Schlagworte: | Anrechnung, Eigenheimzulage als Einkommen, Anrechnungszeitraum bei einmaligem Einkommenszufluss, ausdrückliche Nennung Leistungszweck, Eigenheimzulage, Anrechnung als Einkommen, Einkommen, Zufluss von - bei Nachzahlung, Einkommensbegriff, zweckgleiche Leistung, Leistung, zweckbestimmte, Zufluss, normativer, Eigenheimzulage, Zweck der, Zweckbestimmung, ausdrückliche, für Leistung |
| Stichwort: | Anrechnung als Einkommen |
| Leitsatz: | 1. Die nach dem Eigenheimzulagengesetz bewilligte Eigenheimzulage ist Einkommen im Sinne des § 76 Abs. 1 BSHG. Sie wird nicht im Sinne des § 77 Abs. 1 BSHG zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt und ist daher bei der Bemessung der Hilfe zum Lebensunterhalt zu berücksichtigen. 2. Bei Auszahlung einer bewilligten Eigenheimzulage ist diese von dem Monat an, in dem die Auszahlung erfolgt (Zuflusszeitpunkt), als Einkommen zu berücksichtigen; sie ist grundsätzlich auf einen Zeitraum von zwölf Monaten aufzuteilen und mit dem entsprechenden Teilbetrag als Einkommen anzusetzen. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 41.02 | |
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