JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Anpreisung
| Rechtsgebiete: | BGB, PAngV, EGBGB |
| Stichwort: | Anpreisung |
| Leitsatz: | Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz. |
| Volltext: BRANDENBURGISCHES-OLG - Urteil, 4 U 152/08 | |
| Rechtsgebiete: | UWG, HWG, GG, Richtlinie 2001/83/EG, EUV, EMRK |
| Stichwort: | Anpreisung |
| Leitsatz: | Bei richtlinienkonformer Auslegung des § 11 Abs. 1 Nr. 2 HWG in Verbindung mit Art. 90 lit. f) der Richtlinie 2001/83/EG darf ein für die Behandlung von Kopflausbefall zugelassenes Arzneimittel auch dann nicht unter Verwendung eines Testergebnisses der Stiftung Warentest beworben werden, wenn die Werbung keine (auch nur mittelbare) Gesundheitsgefährdung verursacht. Im durch die Richtlinie 2001/83/EG gemeinschaftsrechlich vollharmonisierten Bereich der Arzneimittelwerbung ist für eine nach Maßgabe des Art. 12 Abs. 1 GG vorgenommene verfassungskonforme Auslegung des § 11 Abs. 1 Nr. 2 HWG als konkreter Gefährdungstatbestand kein Raum. Nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss v. 22.10.1986, Az. 2 BvR 197/83 - Solange II; Beschluss vom 7.6.2000, Az. 2 BvL 1/97 - Bananenmarktordnung) ist derzeit sekundäres Gemeinschaftsrecht nicht am Maßstab der Grundrechte zu prüfen. Auf der Ebene der Fachgerichte tritt wegen des aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Gebots des effektiven Rechtsschutzes an die Stelle der Prüfung deutscher Grundrechte eine Grundrechtsprüfung nach dem Maßstab des europäischen Rechts. Die Auslegung des § 11 Abs. 1 Nr. 2 HWG, Art. 90 lit. f) der Richtlinie 2001/83/EG als abstrakter Gefährdungstatbestand ist mit dem gemäß Art. 6 Abs. 2 EUV verbindlichen höherrangigen Gemeinschaftsrecht - insbesondere dem europarechtlichen Grundrecht der Berufsfreiheit sowie dem Recht auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 10 EMRK - vereinbar. |
| Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 3 U 13/09 | |
| Rechtsgebiete: | UWG |
| Schlagworte: | Werbeaussendung, Irreführung, Irreführungsquote, Täuschung, TCM-Antrag |
| Stichwort: | Anpreisung |
| Leitsatz: | 1. Für eine Irreführung (§ 5 UWG) kann ausnahmsweise auch die Täuschung eines eher geringen Teils des angesprochenen Verkehrs ausreichen, wenn nach den Gesamtständen die Werbung gezielt auf eine solche Täuschung angelegt ist und schützenswerte Interessen des Unternehmens, in dieser Weise werben zu dürfen, nicht ersichtlich sind, weil die Werbeadressaten, die das Angebot richtig verstehen, eine Inanspruchnahme der angebotenen Leistung nicht ernsthaft in Betracht ziehen werden. 2. Wird das mit dem Unterlassungsantrag begehrte Verbot der konkreten Verletzungshandlung auf mehrere darin verwirklichte Wettbewerbsverstöße gestützt, haben die Klage oder der Eilantrag schon dann in vollem Umfang Erfolg, wenn die Verletzungshandlung nur einen der gerügten Wettbewerbsverstöße enthält (ständige Senatsrechtsprechung im Anschluss an BGH GRUR 01, 453 - TCM-Zentrum). Hat das Gericht erster Instanz das von ihm ausgesprochene Verbot der konkreten Verletzungshandlung auf einen dieser Wettbewerbsverstöße gestützt, ist das Berufungsgericht nicht gehindert, das Verbot dieser Verletzungshandlung mit einem anderen der gerügten Verstöße zu begründen. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 6 U 242/08 | |
| Rechtsgebiete: | KapMuG |
| Stichwort: | Anpreisung |
| Leitsatz: | Die Frage der Statthaftigkeit des Musterverfahrens, nämlich ob das Prozessgericht überhaupt einen Vorlagebeschluss hätte erlassen dürfen, ist der Überprüfung durch das im Rechtszug übergeordnete Oberlandesgericht entzogen (B. I. 1., § 4 Abs. 1 Satz 2 KapMuG, a. A. Fullenkamp in Vorwerk/Wolf, KapMuG, § 4 Rdnr. 31; Parigger a.a.O., § 9 Rdnr. 7-9); folgerichtig hat das Oberlandesgericht nicht zu prüfen, ob den Prozessgerichten im Rahmen der Durchführung der Bekanntmachungsverfahren gemäß §§ 1 und 2 KapMuG und des Vorlageverfahrens gemäß § 4 Abs. 1 KapMuG Verfahrensfehler unterlaufen sind. Die Frage der Zulässigkeit der einzelnen Feststellungsziele unterliegt im Hinblick auf das Rechtsschutzinteresse der eingeschränkten eigenen Prüfungskompetenz des Oberlandesgerichtes (B. I. 2., § 4 Abs. 1 Satz 2 KapMuG). Im Rahmen der Sachentscheidung über die einzelnen Feststellungsziele hat das Oberlandesgericht eine zweistufige Prüfung vorzunehmen. In der ersten Stufe hat es zu klären, ob das jeweilige Feststellungsziel überhaupt feststellungsfähig ist; in der zweiten Stufe hat es zu entscheiden, ob die Feststellungsziele - soweit feststellungsfähig - begründet sind (B. II. 1.3. und B. II. 2.). Feststellungsfähig sind nur Feststellungsziele im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG, die sich darüber hinaus gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 KapMuG mit Breitenwirkung feststellen lassen (B. II. 2.2., 14 Abs.1 S.1 KapMuG). Feststellungsziele im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG sind nur Ziele, a) für die der objektive Anwendungsbereich des KapMuG eröffnet ist, b) für die der subjektive Anwendungsbereich des KapMuG eröffnet ist und c) die die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens anspruchsbegründender oder anspruchsausschließender Voraussetzungen oder die Klärung von Rechtsfragen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG zum Gegenstand haben (B. II. 2.2.1.). Der objektive Anwendungsbereich ist auch für Schadensersatzansprüche aus einer Prospekthaftung im weiteren Sinne eröffnet (B. II. 3.1.1.2., in Abgrenzung zum BGH-Beschluss vom 30.10.2008 zu III ZB 92/07). Der objektive Anwendungsbereich ist nicht eröffnet für Ansprüche aus c.i.c. wegen Wissensvorsprungs (C. I.). Der subjektive Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 KapMuG sieht eine personelle Beschränkung des Kreises der möglichen Antragsgegner / Musterbeklagten vor (B. II. 3.1.2., verneinend Kruis in Kölner Kommentar zum KapMuG, Rdnr. 20, 25 zu § 1 KapMuG). Der subjektive Anwendungsbereich ist u. a. für alle Anbieter sonstiger Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 KapMuG eröffnet; dies sind alle Prospektverantwortlichen der Prospekthaftung im engeren Sinne, also die Prospektherausgeber, Initiatoren, Gründungsgesellschafter, Hintermänner und Garanten (B. II. 3.1.2. und C. II.). Ist ein umfassend formuliertes Feststellungsziel wegen nicht erreichbarer Breitenwirkung nicht feststellungsfähig, kommt eine einschränkende Auslegung auf einen feststellungsfähigen Kern nicht in Betracht (B. II. 3.2.6.). |
| Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 4 SCH 2/06 KapMuG | |
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