JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Anpassungsgebot
| Rechtsgebiete: | GG, Landesverfassung, BauGB, BNatSchG, LNatSchG, Landesverordnung, FFH-Richtlinie, Europäische Vogelschutzrichtlinie |
| Schlagworte: | Bebauungsplan, Satzung, Normenkontrolle, Ortsrandstraße, Ortsumgehung, Lärmschutzwall, Wohngebiet, Straßenverkehr, Verkehr, überregionaler Verkehr, Verkehrsversorgung, Verkehrslärm, Lärmimmissionen, Durchgangsverkehr, Zielverkehr, Quellverkehr, Verkehrsentlastung, Entlastung, Verkehrsbelastung, Verkehrsuntersuchung, Innerortslage, Ableitung, Landesentwicklungsprogramm, Zielabweichung, Raumordnungsplan, Biotop, FFH-Schutzgebiet, FFH-Gebiet, Habitatschutz, Lebensraumschutz, Lebensraumtyp, Habitat, Art, Erhaltungsziel, Ausgleichsmaßnahme, Ersatzmaßnahme, Artenschutz, Verbot, Verbotstatbestand, Befreiungslage, Befreiung, Ausnahme, Ausnahmeprüfung, Ausnahmeentscheidung, Alternative, Erhaltungszustand, günstiger Erhaltungszustand, Kohärenz, Kohärenzsicherungsmaßnahme, Natura 2000-Gebiet, Vogelschutzgebiet, Abwägung, Abwägungsgebot, FFH-Verträglichkeitsprüfung, Ausfertigung, Ausfertigungsvermerk, gedankliche Schnur, landesplanerischer Beitrag, Planerforderlichkeit, Verkehrspolitik, Ziel, Verkehrsentlastungskonzept, Verkehrsprognose, Kreisstraße, Anpassungsgebot, Schutzziele, erhebliche Beeinträchtigung, wesentlicher Bestandteil, Zerschneidung, Beunruhigung, Verlärmung, Standard-Datenbogen, vorhabenspezifische Maßnahme, vorgezogene Maßnahme, funktionsgleiche Maßnahme, Erheblichkeitsschwelle, dynamische Art, Schutzmaßnahme, Kompensationsmaßnahme, öffentliches Interesse, Maßnahmenplan, Lebensstätte, Brutstätte, individuenbezogene Prüfung, populationsbezogene Prüfung, Störung, Eingriff, Vermeidung, Ausgleich, naturschutzrechtlicher Eingriff |
| Stichwort: | Anpassungsgebot |
| Leitsatz: | Die Planung einer Ortsrandstraße, die zur deutlichen und nachhaltigen Verkehrsentlastung der Innerortslage beiträgt und dafür sorgt, dass zu-, ab- und durchfließender Verkehr möglichst zügig aus der Ortschaft herausverlagert wird, kann eine Abweichung von den grundsätzlichen Anforderungen des FFH-Rechts an den Lebensraumschutz rechtfertigen. Ebenso können die Voraussetzungen für eine Befreiung von den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen erfüllt sein. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 C 10751/06.OVG | |
| Rechtsgebiete: | BauGB, ROG |
| Schlagworte: | Normenkontrolle, Bebauungsplan, Änderungsbebauungsplan, vereinfachtes Verfahren, Nebenanlage, Einrichtung, untergeordnete Nebenanlage, untergeordnete Einrichtung, Werbung, Werbeanlage, Werbemast, Werbeturm, Werbepylon, Gewerbegebiet, Stätte der Leistung, Raumordnung, Raumordnungsplan, regionaler Raumordnungsplan, Ziel, Anpassung, Anpassungsgebot, Anpassungspflicht, Denkmal, Baudenkmal, Kulturdenkmal, technisches Denkmal, Förderturm, Beeinträchtigung, optische Beeinträchtigung, Fernwirkung, landschaftsprägend |
| Stichwort: | Anpassungsgebot |
| Leitsatz: | 1. Ein regionaler Raumordnungsplan darf die Zielaussage enthalten, dass bestimmte landschaftsprägende Kulturdenkmäler mit erheblicher Fernwirkung vor optischen Beeinträchtigungen zu schützen sind. 2. Ein Bebauungsplan, der in einem Gewerbegebiet die Errichtung eines 55 m hohen Werbemastes vorsieht, kann wegen der damit verbundenen optischen Beeinträchtigung eines benachbarten Kulturdenkmals gegen das Anpassungsgebot gemäß § 1 Abs. 4 BauGB verstoßen. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 1 C 10901/06.OVG | |
| Rechtsgebiete: | BauGB, BauNVO, HLPG, UVPG |
| Schlagworte: | Anpassungsgebot, Anstoßwirkung, Entwicklungsgebot, Großflächiger Einzelhandelsbetrieb, Konfliktbewältigung, Konfliktverlagerung, Ziele Der Raumordnung |
| Stichwort: | Anpassungsgebot |
| Leitsatz: | Ein Regionalplan ist an die Zielfestlegungen des Landesentwicklungsplans gebunden. Die Zielfestlegung in Nr. 2.4.3-2 des Regionalplans Südhessen 2000, wonach Standorte für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelbetriebe mit mehr als 1200 m² Geschossfläche Ober- und Mittelzentren sind, ist als positive Standortzuweisung zu verstehen, mit der ein genereller Ausschluss derartiger Betriebe in Grundzentren (Unter- und Kleinzentren) nicht verbunden ist. Diese Auslegung ist in Ansehung der Zielfestlegung im Landesentwicklungsplan Hessen 2000 geboten, nach welcher in begründeten Ausnahmefällen, zum Beispiel zur örtlichen Grundversorgung, und bei Einhaltung der übrigen landes- und regionalplanerischen Zielsetzungen eine Ausweisung derartiger Betriebe auch in zentralen Ortsteilen von Grundzentren (Unter- und Kleinzentren) zulässig ist. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 9 N 844/06 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, BauGB, BImSchG, 16. BImSchV, BayVwVfG, GG |
| Schlagworte: | Normenkontrolle, Antragsbefugnis bei Festsetzung passiven Lärmschutzes (verneint), Verlängerung einer Gemeindestraße ("B***** *****"), Straßenplanung durch Bebauungsplan, Erforderlichkeit, kumulativ tragende Planungsziele (Zufahrt zu Klinikum, Erschließung eines künftigen Baugebiets, Entlastung eines Wohngebiets vom Durchgangsverkehr), Anpassungsgebot, regionaler Grünzug (Grad der Konkretisierung), Entwicklungsgebot, Abwägungsgebot, Verkehrsprognose (fehlende Aktualität, unzureichender Prognosehorizont), Trennungsgrundsatz, aktiver Lärmschutz, passiver Lärmschutz, planungsbedingte Verkehrszunahme auf bereits vorhandener Straße, Konfliktbewältigung in einem der Planung nachgeordneten Verfahren, Aufwendungsersatz für Schallschutzmaßnahmen, kein immissionsschutzrechtlicher Erstattungsanspruch aus Gesetz, ungeschriebener "allgemeiner Rechtssatz" über Aufwendungsersatz, Abwägungsentscheidung zum maßgeblichen Schutzniveau, Eigentumsgarantie |
| Stichwort: | Anpassungsgebot |
| Leitsatz: | 1. Nimmt als Folge eines Straßenbauvorhabens der Verkehr auf einer bereits vorhandenen Straße zu, ist ein von dem Lärmzuwachs betroffener Grundeigentümer im Normenkontrollverfahren nicht antragsbefugt, soweit er sich gegen einen die Straßenplanung flankierenden Bebauungsplan wendet, mit dem nur passiver Lärmschutz für sein bestehendes Wohnhaus festgesetzt wurde, und er allein geltend macht, dass dies unzureichend sei. 2. Für passiven Lärmschutz gegen den Lärmzuwachs an der vorhandenen Straße kann der betroffene Grundeigentümer eine angemessene Entschädigung in Geld weder unmittelbar nach § 42 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV noch auf der Grundlage des Art. 74 Abs. 2 und 3 BayVwVfG beanspruchen, wenn die Planung der neuen Straße auf Bebauungsplan beruht (Anlehnung an BVerwG vom 17.3.2005 BVerwGE 123, 152). 3. Auch ohne gesetzliche Anspruchsgrundlage ist in diesen Fällen mittelbar vorhabensbedingter Immissionen die gebotene Konfliktbewältigung in einem der Planung nachgeordneten Verfahren jedenfalls dann sichergestellt, wenn die planende Gemeinde das Schutzniveau der 16. BImSchV für maßgeblich erklärt hat, weil der betroffene Grundeigentümer aufgrund eines ungeschriebenen "allgemeinen Rechtssatzes über den notwendigen Ausgleich zwischen störender und gestörter Nutzung im öffentlich-rechtlichen Nachbarschaftsverhältnis" (BVerwG vom 7.9.1988 BVerwGE 80, 184) Aufwendungsersatz für die zur Erreichung dieses Schutzniveaus erforderlichen Schallschutzmaßnahmen beanspruchen kann. |
| Volltext: BAYERISCHER-VGH - Urteil, 25 N 01.2039 | |
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