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Anpassung von Betriebsrenten im Beitrittsgebiet

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 3 AZR 778/96 vom 24.03.1998

Rechtsgebiete:BetrAVG, BGB, Einigungsvertrag Anlage I
Schlagworte:Anpassung von Betriebsrenten im Beitrittsgebiet
Stichwort:Anpassung von Betriebsrenten im Beitrittsgebiet
Leitsatz:Leitsätze:

1. Das BetrAVG mit seiner Regelung über die Anpassung laufender Betriebsrenten (§ 16 BetrAVG) ist im Beitrittsgebiet nur anzuwenden, wenn die Zusagen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach dem 31. Dezember 1991 erteilt wurden.

2. Die Erteilung einer Zusage setzt bei vertraglicher Grundlage der Zusage den Abschluß eines Vertrages voraus. Die Erfüllung bereits entstandener Verpflichtung ist keine Begründung eines Anspruchs.

3. Für die bis zum 31. Dezember 1991 erteilten Zusagen schließt der Einigungsvertrag (Anlage I Kap. VIII Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 16) nicht nur eine auf § 16 BetrAVG, sondern im Regelfall auch eine auf § 242 BGB gestützte Verpflichtung zur Anpassung laufender Leistungen aus. Die auf § 242 BGB beruhende vorgesetzliche Rechtsprechung des Senats hat in der abschließenden Regelung des § 16 BetrAVG ihre konkrete gesetzliche Ausprägung gefunden.

Aktenzeichen: 3 AZR 778/96
Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 24. März 1998
- 3 AZR 778/96 -

I. Arbeitsgericht
Berlin
Urteil vom 05. März 1996
- 59 Ca 30969/95 -

II. Landesarbeitsgericht
Berlin
Urteil vom 15. Oktober 1996
- 3 Sa 47/96 -
Volltext: BAG - Urteil, 3 AZR 778/96




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