JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Anpassung von Betriebsrenten
| Rechtsgebiete: | BetrAVG |
| Schlagworte: | Anpassung von Betriebsrenten |
| Stichwort: | Anpassung von Betriebsrenten |
| Leitsatz: | 1. Gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. In entsprechender Anwendung des § 315 BGB haben die Gerichte für Arbeitssachen zu überprüfen, ob der Arbeitgeber bei seiner Anpassungsentscheidung den ihm eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hat. 2. Sind laufende Leistungen nach § 16 Abs. 1 BetrAVG nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassungen), ist der Arbeitgeber nach § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen, wobei dies - wie in der Übergangsregelung des § 30 c Abs. 2 BetrAVG ausdrücklich klargestellt wurde - nicht für vor dem 01.01.1999 zu Recht unterbliebene Anpassungen gilt. Wurde in der Vergangenheit wegen der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens kein voller Teuerungsausgleich gewährt, so war nach der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung des § 16 BetrAVG der noch offene Anpassungsbedarf bei den späteren Anpassungsentscheidungen zu berücksichtigen. Eine Verpflichtung zu dieser sog. nachholenden Anpassung entfiel erst durch den am 01.01.1999 in Kraft getretenen § 16 Abs. 4 BetrAVG. Diese Gesetzesänderung gilt unabhängig von der Übergangsregelung des § 30 c Abs. 2 BetrAVG nicht für die vor dem 01.01.1999 zu treffenden Anpassungsentscheidungen. Bei einer vor dem 01.01.1999 aus wirtschaftlichen Gründen zu Recht unterbliebenen Anpassung ist daher der Arbeitgeber weiterhin verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen (im Anschluss an BAG, Urteil vom 13.12.2005 - 3 AZR 217/05, NZA 2007, 39). 3. Im Rahmen des § 16 BetrAVG ist grundsätzlich auf die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners abzustellen. Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse eines anderen konzernrechtlich verbundenen Unternehmens kann es nur dann ankommen, wenn ein entsprechender Vertrauenstatbestand geschaffen wurde, oder die konzernrechtlichen Verflechtungen einen sog. Berechnungsdurchgriff rechtfertigen. Die Voraussetzungen hierfür hat der Betriebsrentner darzulegen und im Streitfall zu beweisen (wie BAG, Urteil vom 25.04.2006 - 3 AZR 50/05, DB 2007, 580, 581). |
| Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 11 Sa 235/07 | |
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