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JuraForum.deUrteileSchlagwörterAAnordnung des Ruhens des Verfahrens bei erwarteter Billigkeitsmaßnahme 

Anordnung des Ruhens des Verfahrens bei erwarteter Billigkeitsmaßnahme

Entscheidungen der Gerichte




BFH – Urteil, I R 67/07 vom 11.02.2009

Rechtsgebiete:KStG
Schlagworte:Kein doppelter Abzug des Alt-EK 02 im Rahmen der Differenzrechnung des § 38 Abs. 1 Satz 4 KStG 2002 nach Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln - Anordnung des Ruhens des Verfahrens bei erwarteter Billigkeitsmaßnahme - Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung
Stichwort:Anordnung des Ruhens des Verfahrens bei erwarteter Billigkeitsmaßnahme
Leitsatz:1. Die Ausschüttung von Rücklagen aus dem Alt-EK 02 führt im Übergangszeitraum nach § 38 Abs. 2 KStG 2002 zu einer Körperschaftsteuererhöhung. Ob eine Ausschüttung aus dem Alt-EK 02 erfolgt, richtet sich gemäß § 38 Abs. 1 Satz 4 KStG 2002 danach, ob der Ausschüttungsbetrag den um den Bestand des Alt-EK 02 verminderten ausschüttbaren Gewinn übersteigt.

2. Der ausschüttbare Gewinn ist nach § 38 Abs. 1 Satz 4 KStG 2002 nur insoweit um den Bestand des Alt-EK 02 zu vermindern, als das Alt-EK 02 nicht bereits aufgrund einer vorangegangenen Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln als Abzugsposten bei der Ermittlung des ausschüttbaren Gewinns (§ 27 Abs. 1 Satz 4 KStG 2002) berücksichtigt worden ist.
Volltext: BFH - Urteil, I R 67/07




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