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Anordnung des persönlichen Erscheinens

Entscheidungen der Gerichte




BSG – Beschluss, B 5 R 206/08 B vom 14.04.2009

Rechtsgebiete:SGG, ZPO
Schlagworte:Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Anordnung des persönlichen Erscheinens - persönliche Anhörung - rechtliches Gehör - Sachaufklärungspflicht - substantiierte Begründung
Stichwort:Anordnung des persönlichen Erscheinens
Leitsatz:Mit der Verfahrensrüge eines Beteiligten, er sei vom Tatsachengericht persönlich anzuhören gewesen, weil die Glaubwürdigkeit seines Vortrags ohne seine Anhörung nicht habe beurteilt werden können, wird eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht iVm einer Versagung rechtlichen Gehörs behauptet.
Volltext: BSG - Beschluss, B 5 R 206/08 B



LAG-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 12 Ta 7/07 vom 10.04.2007

Rechtsgebiete:ArbGG, ZPO
Schlagworte:Anordnung des persönlichen Erscheinens, Ordnungsgeld
Stichwort:Anordnung des persönlichen Erscheinens
Leitsatz:Dem Grunde nach darf ein Ordnungsgeld wegen Missachtung der Anordnung zum persönlichen Erscheinen nur verhängt werden, wenn eine gebotene Aufklärung des Sachverhaltes nicht möglich war und wenn deswegen der Prozess verzögert wurde.

Die Höhe des Ordnungsgeldes hat sich an den jeweiligen vollprozessualen Folgen des Ausbleibens zu orientieren und sollte sich zumindest an dem zur Verfügung stehenden Nettoeinkommen orientieren.
Volltext: LAG-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 12 Ta 7/07

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 5 WF 143/02 vom 25.11.2002

Rechtsgebiete:ZPO, FGG
Schlagworte:Ordnungsgeld, Anordnung des persönlichen Erscheinens
Stichwort:Anordnung des persönlichen Erscheinens
Leitsatz:Die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die nicht erschienene Partei, deren persönliches Erscheinen angeordnet worden ist, setzt voraus, daß in der Ladung die Vorschrift, nach welcher die Anordnung erfolgt, genannt wird und die Belehrung über die Folgen des Nichterscheinens der in Bezug genommenen Vorschrift auch entspricht. Das Formular "Fam 93 RS" genügt diesen Anforderungen nicht.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 5 WF 143/02


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