JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage
| Rechtsgebiete: | VwGO, AEG, VwVfG |
| Schlagworte: | Planfeststellung für den Ausbau eines Schienenweges, Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage, Antrag auf Änderung eines ablehnenden Beschlusses, Antragsfrist für Abänderungsantrag, später eintretende Tatsachen, einstweilige Anordnung, Vorwegnahme der Hauptsache, unzumutbare Nachteile, Unterbleiben von Schutzvorkehrungen. |
| Stichwort: | Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage |
| Leitsatz: | Leitsätze: Die Antragsfrist des § 20 Abs. 5 Satz 6 AEG ist auf einen Abänderungsantrag gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO entsprechend anzuwenden. Einem auf Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur dann stattzugeben, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller unzumutbar wäre. Gegenüber einem sich aus § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG sonst ergebenden Anspruch eines Nachbarn auf eine Schutzauflage kann sich der Träger eines Schienenwegebauvorhabens nicht auf Mehrkosten berufen, die ihm dadurch entstehen, daß er trotz Anhängigkeit eines entsprechenden Klageverfahrens des Nachbarn unter Ausnutzung der Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses das Vorhaben ins Werk gesetzt hat und der Klage erst danach stattgegeben wird. Beschluß des 11. Senats vom 21. Januar 1999 - BVerwG 11 VR 8.98 - |
| Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 11 VR 8.98 | |
| Rechtsgebiete: | GG, VwGO, VwVfG, BbG, AEG |
| Schlagworte: | Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges, Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage, Anhörungsverfahren, Akteneinsicht, Ermittlungspflicht, Amtshilfepflicht, Bestimmtheit des Verwaltungsaktes, Abwägung der von dem Vorhaben berührten Belange, Zusammenstellung des Abwägungsmaterials, "Teilentwidmung" einer Bahnanlage, Funktionslosigkeit, Vorbelastung abzuwägender Belange, Eigentums- und Gesundheitsbeeinträchtigungen, Erheblichkeit von Abwägungsmängeln, Offensichtlichkeit, Einfluß auf Abwägungsergebnis, Einwendungsausschluß, besondere privatrechtliche Titel, Interessenabwägung |
| Stichwort: | Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage |
| Leitsatz: | Leitsätze: Das aus den §§ 29, 72 Abs. 1 VwVfG folgende Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung über die Gewährung von Akteneinsicht betrifft nur die von der Anhörungs- oder Planfeststellungsbehörde geführten oder beigezogenen Akten. § 24 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 26 Abs. 1 VwVfG überläßt es in den vom Gegenstand des Verfahrens gezogenen Grenzen grundsätzlich der nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Entscheidung der Behörde, welche Mittel sie zur Erforschung des Sachverhalts anwendet. Die Amtshilfepflicht von Behörden (§ 4 Abs. 1 VwVfG) und die Mitwirkungspflicht der Beteiligten (§ 26 Abs. 2 VwVfG) dienen nicht dem Schutz einzelner verfahrensbeteiligter Dritter, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Verwirklichung der Verwaltungsaufgaben. Der dauernde Übergang vom zweigleisigen zum eingleisigen Betrieb gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 10, § 14 Abs. 4 Buchst. d, § 44 Buchst. a des Bundesbahngesetzes betraf lediglich den Betrieb der Bahnstrecke, nicht aber ihre planungsrechtliche Qualität. Soweit der Träger des Vorhabens trotz Anhängigkeit eines entsprechenden Klageverfahrens unter Ausnutzung der Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses das Vorhaben ins Werk setzt und ihm deshalb infolge einer der Klage danach stattgebenden Entscheidung nutzlose Aufwendungen entstehen, handelt er - wirtschaftlich gesehen - auf eigenes Risiko. Beschluß des 11. Senats vom 26. August 1998 - BVerwG 11 VR 4.98 - |
| Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 11 VR 4.98 | |
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